G
GelöschterUser22696
abgemeldet
Hauptproblem der Zulässigkeitsprüfung war ja wohl die Klagefrist und sodann die Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Kontext der nicht erfolgten Begründung und 45 III VwVfG.
In der formellen Begründetheit musste man sich erneut mit der nicht erfolgten Begründung des Widerrufs sowie einer nicht erfolgten Anhörung vor Erlass des Widerrufs befassen, wobei hier ja jeweils zum Betrachtungszeitpunkt eine Heilung möglich gewesen ist.
In der materiellen Begründetheit ging es dann darum zu argumentieren, ob die notwendige Zuverlässigkeit nun nachträglich zu verneinen ist oder nicht..je nach Subsumtion unter das TBM Zuverlässigkeit folgte dann ja als gebundene Entscheidung gemäß 45 II WaffG der Widerruf der erteilten Erlaubnis oder eben nicht.
Habt ihr noch andere Probleme gesehen?
In der formellen Begründetheit musste man sich erneut mit der nicht erfolgten Begründung des Widerrufs sowie einer nicht erfolgten Anhörung vor Erlass des Widerrufs befassen, wobei hier ja jeweils zum Betrachtungszeitpunkt eine Heilung möglich gewesen ist.
In der materiellen Begründetheit ging es dann darum zu argumentieren, ob die notwendige Zuverlässigkeit nun nachträglich zu verneinen ist oder nicht..je nach Subsumtion unter das TBM Zuverlässigkeit folgte dann ja als gebundene Entscheidung gemäß 45 II WaffG der Widerruf der erteilten Erlaubnis oder eben nicht.
Habt ihr noch andere Probleme gesehen?