Klausurbesprechung Klausurbesprechung SS18

Wer hat Interesse, die Klausur von diesem Semester kurz zu besprechen?

Fragestellung: Welche Ansprüche stehen M gegen alle Beteiligten zu?

V ist Eigentümer eines Hauses, das er in der oberen Etage selbst bewohnt und an Mieter M im Erdgeschoss vermietet. V beauftragt die FW GmbH mit dem Einbau geeigneter Schutzmechanismen aus Angst vor einem Einbruch. Von Mitarbeiter A werden Sicherheitsschlösser und Überwachungskameras angebracht, speziell natürlich im Erdgeschoss. D, der Schwager von A, holt sich von A Hinweise, wie er das Sicherheitssystem überwinden kann. Durch die Tipps kann D ungehindert in die Wohnung von M einbrechen und stiehlt zwei Goldmünzen im Wert von jeweils 1000€ von M und verkauft diese an den Münzhändler H für jeweils 1100€.

A ist laut Arbeitsvertrag zum Stillschweigen verpflichtet und die Münzen sind offizielles Zahlungsmittel in Südafrika, auch wenn sie nicht mehr häufig genutzt werden.

Schadensersatzanspruch M gegen V aus Mietvertrag
Habe ich zumindest als die erste und offensichtlichste Anspruchsgrundlage mal angesprochen. Sicherheit nicht grundsätzlich nebenvertragliche Pflicht, es sei denn die Sicherheitsanlage wäre Bestandteil des Mietvertrags geworden.
Ergebnis (-)

Schadensersatzanspruch M gegen FW aus dem Werkvertrag
M war nicht Vertragspartner, deshalb kein Anspruch.
Ergebnis (-)

Schadensersatzanspruch M gegen FW aus §280 I, 241 II, 249 I iVm den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I. Schuldverhältnis
1. Dienstleistungs-/Kaufvertrag (-)
2. Werkvertrag (+)
II. Pflichtverletzung
1. Nebenvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit bei A
III. Einbeziehung von M in Gläubigerposition
1. Drittschadensliquidation (DSL)
Kein Schaden am Eigentum von V, sondern am Eigentum von M. Ehrlich gesagt, kann ich DSL und VmSzD nicht so recht auseinander definieren.
2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
a) Wie kommt er zustande?
*Auslegung WE (-)
*Analog §311 III (-)
*§242 Auslegung, Prinzip findet sich in §311 III wieder
b) Voraussetzungen
*Leistungsnähe (-)
*Gläubigernähe (-)
*Erkennbarkeit (-)
*Schutzbedürnis (-)
IV. Schaden
Differenzhypothese (2000€)
V. Kausalität (hab ich glaube ich leider vergessen)
1. Haftungsbegründende
2. Haftungsausfüllende
VI. Vertretenmüssen
1. Erfüllungsgehilfe §278
2. Vorsatz §276
Ergebnis (+)

Bereicherungsrechtlicher Anspruch M gegen D aus §812
I. Durch Leistung eines anderen
II. Etwas erlangt
III. Ohne rechtlichen Grund
IV. Umfang Bereicherung §818 (2200€, durch Verkauf der Münzen)
Ergebnis Anspruch auf 2200€ (+)

Ansprüche M gegen D, A oder FW GmbH §823 I
Bei den Münzen handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, da es offizielles Zahlungsmittel ist?
Habe ich abgelehnt, war allerdings auch verwirrend, dass der Sachverhalt sagte §823 II nicht prüfen.
Ergebnis (-)

Herausgabeanspruch M gegen H aus §985, 935 II
I. Eigentümer/Besitzer Verhältnis
II. Mögliche Einrede gutgläubiger Erwerb §932
III. Kein gutgläubiger Erwerb §935 I
IV. Keine Anwendung auf Geld §935 II
Ergebnis (-)

Speziell gegen Ende etwas in Zeitdruck gekommen. Hab auch immer noch etwas Probleme, wie genau die Anspruchsketten zu bilden sind.
 
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