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1) C,E --> Bei E bin ich mir nicht sicher
2) A, C, D -->B ist falsch glaube ich, da hier steht was man heute darunter versteht, EWG, EGKS und Euratom sind aber schon verschmolzen
3) A, B, D -->C ist falsch Heft 1 S. 39
4) B, C --> § 40 VwGO ist ja nur einschlägig wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung existiert
5) B, C, D
6) E
7) C --> D ist falsch. Das Gericht prüft ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden Heft 3 S. 7
8) A
9) A, D, E
10) A, B, D, E --> B ist richtig Heft 4 S. 83
1.) C
2) A,C,D
3) A,B.D
4.) A, B, C, D - hier bin ich sehr unsicher. Bei D ist klar, dass zuerst das Widerspruchsverfahren kommt. Aber in der Frage steht ja auch "gerichtlich" wehren???? A weiß ich leider auch nicht...
5)B,C,D
6) E
7)B, C
8)A
9) A, D,E
10) A, D,E - B ist m.E. falsch. Der Satz trifft auf die Bedingung zu und nicht auf die Auflage.
zur Aufgabe 4
Wann steht denn überhaupt fest ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig bzw nichtig ist? Nachdem das Widerspruchsverfahren durchlaufen ist?
Weil wenn dem so wäre und der Bürger dann den Klageweg beschreiten würde gegen den VA dann wäre Antwortmöglichkeit A doch richtig weil im Heft 2 des Skriptes steht auf Seite 70: Hinsichtlich des Verwaltungsrechtsweges ist – anders als beim Widerspruch – § 40 VwGO
direkt einschlägig
Du meinst bei Aufgabe 4 ? Da habe ich A als richtig angegeben, es wird ja nicht nach dem Widerspruch gefragt sondern nach dem Verwaltungsrechtswegs.
Bezüglich der anderen Frage zu Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit ist § 44 VwVFG einschlägig, rechtswidrig kann ein VA sehr oft sein....nichtig jedoch nur wenn die Voraussetzungen des § 44 vorliegen.
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