Neu: EA im Propädeutikum im SS 2015

Und kann man bei der Verwirkung im öffentliche Sinne auch den Zeit- und Umstandsmoment mit reinbringen, obwohl das beides dem Zivilrecht zugeordnet werden kann? :confused:
Keine Ahnung. Für solche Detailantworten müsste ich mich sehr viel intensiver mit der EA befassen als meine Zeit es hergibt.
 
Viel Erfolg! Und denke dran: im Prop. geht es vorrangig um die korrekte Anwendung des Gutachtenstils und weniger um die inhaltichen Feinheiten.
 
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die materielle Rechtsposition des Nachbarn unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung und sogar gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden. Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehenden Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (BVerwG v. 16.5.1991 NVwZ 1991, 1182)."
...
"Im Regelfall muss das Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten aber nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Erforderlich ist außer dem Zeitablauf die kausale Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.)."
...
"... die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts setzt nicht stets eine auf den Zeitablauf kausal nachfolgende Vermögensdisposition auf Seiten des Bauherrn voraus. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG v. 12.1.2004 NVwZ-RR 2004, 314)."

Quelle: http://openjur.de/u/473605.html

Analog auch: http://www.lutzabel.com/aktuelles/verwirkung-nachbarrechtlicher-abwehrrechte/

"Eine Verwirkung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte kommt nach der Entscheidung des OVG Lüneburg immer dann in Betracht, wenn sich der Nachbar im Bezug auf eine bestimmte Baumaßnahme bzw. bauliche Nutzung eine längere Zeit untätig verhält und diese Untätigkeit des Nachbarn beim Bauherrn ein schützenswertes Vertrauen dahingehend hervorruft, dass auch zukünftig keine Einwände gegen das Bauvorhaben mehr geltend gemacht werden. Hier war der Kläger nachweislich über 10 Jahre untätig. Insbesondere auf Grund dieser langen Zeit ist das OVG Lüneburg davon ausgegangen, dass sich der Beklagte darauf verlassen durfte, dass der Kläger mit dem Bauvorhaben einverstanden ist und gegen eine Baugenehmigung nicht mehr vorgehen wird."

Eigentlich steht da so ziemlich alles, was man braucht, es muß noch in sauberen Gutachtenstil umgeschrieben werden.
 
Danke auch an Dich, großer weiser Mann!

Habe jetzt Zeit- und Umstandsmoment mit reingebracht; mal schauen, was passiert. :whistling:
 
Ich sitze gerade an der EA und habe die so verstanden das füt Frage 1 nur die gegebenen Gesetze genutzt werden sollten?
 
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