Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
§ 311a Abs.2 BGB ist (nach herrschender Meinung) kein Unterfall von § 280 BGB, weil § 311a Abs.2 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit ist, nachzulesen u.a. hier:
C ist falsch, weil das Gesetz sagt, dass es der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegensteht, wenn die Leistung von Anfang an unmöglich ist.
§ 311a Abs.1 BGB lautet: Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Das ist das Schöne bei Jura - es steht ganz viel im Gesetz. Man braucht allerdings Jahre, um sich in dem Gesetzesdschungel so zurecht zu finden, dass man immer das passende Gesetz findet.
Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten. Durch die Nutzung unserer Webseite erklärst du dich damit einverstanden.