Sonstiges Präsenzveranstaltung Hagen SS 13

Hallo,

ich konnte die Präsenzveranstaltung in Hagen aus zeitlichen Gründen nicht besuchen. Letztes Semester gab es sehr wertvolle Tips für die Klausur. Immobiliarsachenrecht wurde ausgeschlossen und das Anwartschaftsrecht wurde ausführlich behandelt.
Wer war diesmal dabei und würde ein paar Sätze dazu schreiben? Hat die Dozentin Schwerpunkte gesetzt oder etwas für weniger wichtig erklärt?
Ich bin für jede Hilfe dankbar! Wünsche allen, die am 16. mitschreiben viel Erfolg!
 
Ausgeschlossen wurde nichts. Stoffeingrenzungen wollen sie nicht mehr machen.

Anwartschaftsrecht war auch wieder Thema. Es wurden Fälle besprochen, die ich mir jetzt nicht im Detail aufgeschrieben habe. Es wurde u.a. das Abhandenkommen eines Besitzdieners (möglich/nicht möglich?) besprochen.


Folgende Sachen habe ich mir noch aufgeschrieben:

Öffentliche Versteigerung nach § 383 III BGB definiert, also eBay ist keine öffentliche Versteigerung. Start der Auktion bei eBay ist Angebot, Höchstbietender nimmt an, so die Rechtsprechung, obwohl nicht alle essentialia negotii damit geregelt sind.

Anwartschaftsrecht, das nie bestand, kann nicht gutgläubig erworben werden. Ein Anwartschaftsrecht eines Nicht-Berechtigten kann gutgläubig erworben werden. Die Forderungshöhe kann nicht gutgläubig mitübergehen.

Zum Insolvenzrecht: http://lexetius.com/2005,1508 Unterschied kennen zwischen Zahlungstockung und Zahlungseinstellung. Zahlungseinstellung indiziert Zahlungsunfähigkeit.

Wahrscheinlich kommen "nur" Zusatzfragen zum Insolvenzrecht.

Was sind die Voraussetzungen der Überschuldung § 19 InsO. Anwendbar für Personen mit beschränkter Haftung. Fortbestehungsprognose wird vom Gesellschafter gestellt. Vorsicht: in der InsO (Beck-Ausgabe 15. Auflage 2012) steht bei § 19 Abs. 2 In-Kraft-Tretungsdatum, schon veraltet! Wie stellt der Gesellschafter die Fortbestehungsprognose auf?

Insolvenzverwalter kann Masse: Liquidieren, Gesamtveräußern oder Unternehmen fortführen.

Schwebende Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners, § 81 I InsO. Sagt Verwalter nein, kann Käufer sein Geld zurück verlangen, soweit die Masse bereichert ist.

Bei Dauerschuldverhältnissen hat InsoVerwalter Sonderkündigungsrechte.

Aktiv-/Passiv Prozesse §§ 85, 86 InsO
 
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