Ich verstehe die Frage nicht so ganz, aber ich versuche es mal:
§ 929 S. 1 BGB --> Übereignung mit Übergabe
§ 929 S. 2 BGB ---> Übereignung wenn Erwerber die Sache schon im Besitz hat
§§ 929, 930 BGB --> Besitzkonsitut (Erwerber bekommt keinen Besitz) auch mehrstufig möglich
§§ 929, 931 i.V.m. 870 BGB --> Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
Das war das "normale". Wenn man jetzt den gutgläubigen Erwerb hat, kommt zu den o.g. Paragrafen noch die §§ 932, 933, 934 BGB dazu.
§ 929 BGB und § 932 BGB
§ 930 BGB und § 933 BGB
§ 931 BGB und § 934 BGB (Achtung, wenn der Oberbesitz nicht anerkannt wird)
Hat man einen Diebstahl (eigentlich der Eigentumsverlust OHNE den (tatsächlichen nicht rechtsgeschäftlichen) Willen des unmittelbaren Besitzers nicht notwenigerweise GEGEN den Willen) des Besitzers, dann kommt noch der § 935 BGB hinzu, beim gutgläubigen lastenfreien Erwerb noch der § 936 BGB. Man hat einerseits den Erwerb mit dem guten glauben bezüglich der Lastenfreiheit und andererseits den gutgläubigen Erwerb mit Gutgläubigkeit bezüglich der Lastenfreiheit.
Würde man also die Übereignung einer Sache durch ein Besitzkonstitut prüfen, die durch ein Pfandrecht belastet ist, welche dem Besitzer, welcher nicht Eigentümer ist, gestohlen wurde, würde die vollständige Kette lauten:
§§ 929, 930, 933, 935 I 2, 935 I 1, 936 I, II i.V.m. 932 II, 868 BGB --> Wird man in der Klausur aber nur so schreiben §§ 929, 930, 933, 935 I, 936 BGB.
(Anmerkung: Der gutgläubige Erwerb ist so nicht möglich, da die Sache dem Käufer nicht übergeben wurde, § 934 BGB. Man könnte das jetzt noch mit einer späteren Übergabe weiter machen, dann komme noch die §§ 854 I, 856 I BGB hinzu.)
(Hoffe mal, das ich jetzt nichts vergessen habe; Klausur ist schon 1 Jahr her, das war das, an was ich mich noch erinnern konnte).