Stoff des Moduls Probleme mit den §§ 929 ff.

Studiengang
Bachelor of Laws
Hey liebe Mitstudierenden,
die letzten Tage vor den Klausuren sind angebrochen und ich habe ein großes Problem:

Ich bekomme einfach nicht wirklich raus, wann ich z.B. die Paragraphenkette §§ 929 S.1, 930 BGB in einer Prüfung verwende und wann es z.B. die §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB ist.
Es wäre wirklich toll, wenn mir bei diesem Problem jemand helfen könnte,ich blicke im Moment einfach nicht mehr durch.....:panik::panik:

LG​
 
Ich verstehe die Frage nicht so ganz, aber ich versuche es mal:
§ 929 S. 1 BGB --> Übereignung mit Übergabe
§ 929 S. 2 BGB ---> Übereignung wenn Erwerber die Sache schon im Besitz hat
§§ 929, 930 BGB --> Besitzkonsitut (Erwerber bekommt keinen Besitz) auch mehrstufig möglich
§§ 929, 931 i.V.m. 870 BGB --> Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs

Das war das "normale". Wenn man jetzt den gutgläubigen Erwerb hat, kommt zu den o.g. Paragrafen noch die §§ 932, 933, 934 BGB dazu.
§ 929 BGB und § 932 BGB
§ 930 BGB und § 933 BGB
§ 931 BGB und § 934 BGB (Achtung, wenn der Oberbesitz nicht anerkannt wird)

Hat man einen Diebstahl (eigentlich der Eigentumsverlust OHNE den (tatsächlichen nicht rechtsgeschäftlichen) Willen des unmittelbaren Besitzers nicht notwenigerweise GEGEN den Willen) des Besitzers, dann kommt noch der § 935 BGB hinzu, beim gutgläubigen lastenfreien Erwerb noch der § 936 BGB. Man hat einerseits den Erwerb mit dem guten glauben bezüglich der Lastenfreiheit und andererseits den gutgläubigen Erwerb mit Gutgläubigkeit bezüglich der Lastenfreiheit.

Würde man also die Übereignung einer Sache durch ein Besitzkonstitut prüfen, die durch ein Pfandrecht belastet ist, welche dem Besitzer, welcher nicht Eigentümer ist, gestohlen wurde, würde die vollständige Kette lauten:
§§ 929, 930, 933, 935 I 2, 935 I 1, 936 I, II i.V.m. 932 II, 868 BGB --> Wird man in der Klausur aber nur so schreiben §§ 929, 930, 933, 935 I, 936 BGB.
(Anmerkung: Der gutgläubige Erwerb ist so nicht möglich, da die Sache dem Käufer nicht übergeben wurde, § 934 BGB. Man könnte das jetzt noch mit einer späteren Übergabe weiter machen, dann komme noch die §§ 854 I, 856 I BGB hinzu.)

(Hoffe mal, das ich jetzt nichts vergessen habe; Klausur ist schon 1 Jahr her, das war das, an was ich mich noch erinnern konnte).
 
Das war das "normale". Wenn man jetzt den gutgläubigen Erwerb hat, kommt zu den o.g. Paragrafen noch die §§ 932, 933, 934 BGB dazu.
§ 929 BGB und § 932 BGB
§ 930 BGB und § 933 BGB
§ 931 BGB und § 934 BGB (Achtung, wenn der Oberbesitz nicht anerkannt wird)

Benji du bist meine Rettung,danke vielmals, nur eine Frage hab ich noch, du schreibst nach dem ,,normalen";), dass die §§ 932,933,934 angehängt werden. Meine Frage ist jetzt, werden sie immer an 929 angehängt, oder geht auch gutgläubiger Erwerb nach 930,932 und der Paragraph 929 wird weggelassen?Oder ist § 929 zwingend in der Norm vorausgesetzt?

Wie gesagt, ich steh absolut aufm Schlauch,aber jetzt zumindest nicht mehr so fest, wie vorhin;)
 
Richtigerweise würde man den § 929 BGb immer mit zitieren, da die § 930 BGB und § 931 BGB ja immer schreiben "so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden". Außerdem braucht weiterhin die Einigung und diese steht halt in § 929 S. 1 BGB.
Man prüft ja
- Einigung (Und die Einigung ergibt sich aus § 929 S .1 BGB)
- Übergabe t (§ 929) oder Surrogat (§ 930, 931)
- Verfügungbefugnis des Verfügenden
--> Bei fehlender Verfügungsbefugnis dann den gutgläubigen Erwerb prüfen
- Fehlende Verfügungsbefugnis
- Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
- Außer Rechtsschein
- Guter Glaube
- Kein Eigentumsverlust nach § 935
 
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