Interessante Klausur. Es ging um Unterlassungsansprüche. Statthafte Klageart war die Leistungsklage gerichtet auf den Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB und HandswerkO.
K betreibt ein Gewerbe mit Handeln von Grabmählern. Hergestellt werden diese von Dritten. Die Beschriftung erfolgt auch durch Dritte. Er baut die grabmähler auf das Grab auf. Beim Herstellungsprozess ist er nicht beteiligt. Die Kreishandwerkschaft findet das nicht richtig. Die behaupten, dass das Gewerbe des K zulassungspflichtig ist und da k keinen Meistertitel hat, dass er das sowieso nicht machen darf. Gegen die Behauptungen geht K zunächst mit widerruf und unterlassungserklärung an. Ohne Erfolg. Daher klagt er nun.
Probleme, wenn man von Problemen reden will waren: Eröffnung des verwaltungsrechtsweg, statthaft klageart, allgemeines Rechtsschutzbedürnis und Prüfung ob Gewerbe zulassungspflichtig ist und ob es der Meisterprüfung bedarf.
Persönlich mit fast allem gerechnet, aber nicht mit einer Prüfung eines Unterlassungsanspruchs. Hab mir in der Begründetheit eine neue Prüfungsform entwickelt 🤣