Stoff des Moduls Stellvertretung Innenverhältnis Frage

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Ich habe eine Frage zum "Innenverhältnis"

Nach § 168 S. 1 bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Das heißt doch, dass das Abstraktionsprinzip in diesem Fall insoweit nicht mehr gilt, richtig?

Also jemand nimmt einen Auftrag zum Kauf eines Gemäldes an.
So ein Auftrag beinhaltet vermutlich i.d.R. auch die entsprechende Vollmacht. Es wurden also zwei Rechtsgeschäfte getätigt: Der Auftrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft und die Bevollmächtigung als einseitiges Rechtsgeschäft.
Der Galerist wurde über die Bevollmächtigung informiert.

Wenn nun der Vertretene gegenüber dem Vertreter erklärt, dass er den Auftrag aufheben möchte und der Vertreter sowas sagt wie: "ok, hatte ich eh keine große Lust"

und dann trotzdem beim Galeristen ein Gemälde im Namen des anderen kauft, hat er keine Vertretungsmacht mehr, weil mit Beendigung des Auftrags gem. 168 auch die Vollmacht erloschen ist?

Aber er hat doch noch Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, weil es eine nicht widerrufene Außenvollmacht gab, oder?
 
Grundsätzlich ist die Vollmacht ein eigenständiges Rechtsgeschäft und daher als abstrakt anzusehen.

Ob das vom Vertreter trotz Wegfall des Rechtsgrunds betätigte Rechtsgeschäft (= ursprüchlicher Auftrag) dem Vertretenen zugerechnet werden kann, hängt m.E. davon ab, ob die Kundgabe der Innenvollmacht nach außen erfolgt ist bzw. ob ein Rechtscheintatbestand vorliegt oder nicht.

Hat der Vertreter die Innenvollmacht nach außen kundgegeben oder deuten die Umstände auf eine bestehende Vollmacht, dann wirkt das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft kraft Rechtsschein für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertretene die nach außen kundgetane Innenvollmacht nicht vorher dem Geschäftsgegner gegenüber nicht widerrufen bzw. den Rechtsschein nicht beseitigt hat und der Geschäftsgegner von der fehlenden Vollmacht nicht wußte bzw. nicht hätte wissen müssen.

Anders wäre es, wenn der Galerist nicht informiert wäre und kein Rechtschein vorliegt, dann könnte man annehmen, dass mit der Aufhebung des Autrages die Vollmacht widerrufen wird. Diese erlöscht ja im Zweifel mit dem Wegfall des ihr zugrundliegenden Rechtsgeschäftes. Somit würde der Vertreter als falsus procurator handeln.


So habe ich es zumindest bisher verstanden... gi51.gif
 
Gut, dann haben wir es gleich verstanden :-)

das spricht doch schon mal dafür, dass es in die richtige Richtung geht
 
Gut, dann haben wir es gleich verstanden :-)

das spricht doch schon mal dafür, dass es in die richtige Richtung geht


114.gif yeah, gleiche Welle!

Sollte es nicht die richtige Richtung sein, gehen wir eben gemeinsam runter... und werden vielleicht von einem Hai erwischt... smilie_water_053.gif, aber das gleicht nun eher einem Rückgriff auf den Märchenstil. Und den mag man im ländlichen Hagen gar nicht... :notebook:
115.gif
Schlechter Scherz! :lookingup:
 
Zurück
Oben