- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
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Ich habe eine Frage zum "Innenverhältnis"
Nach § 168 S. 1 bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
Das heißt doch, dass das Abstraktionsprinzip in diesem Fall insoweit nicht mehr gilt, richtig?
Also jemand nimmt einen Auftrag zum Kauf eines Gemäldes an.
So ein Auftrag beinhaltet vermutlich i.d.R. auch die entsprechende Vollmacht. Es wurden also zwei Rechtsgeschäfte getätigt: Der Auftrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft und die Bevollmächtigung als einseitiges Rechtsgeschäft.
Der Galerist wurde über die Bevollmächtigung informiert.
Wenn nun der Vertretene gegenüber dem Vertreter erklärt, dass er den Auftrag aufheben möchte und der Vertreter sowas sagt wie: "ok, hatte ich eh keine große Lust"
und dann trotzdem beim Galeristen ein Gemälde im Namen des anderen kauft, hat er keine Vertretungsmacht mehr, weil mit Beendigung des Auftrags gem. 168 auch die Vollmacht erloschen ist?
Aber er hat doch noch Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, weil es eine nicht widerrufene Außenvollmacht gab, oder?
Nach § 168 S. 1 bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
Das heißt doch, dass das Abstraktionsprinzip in diesem Fall insoweit nicht mehr gilt, richtig?
Also jemand nimmt einen Auftrag zum Kauf eines Gemäldes an.
So ein Auftrag beinhaltet vermutlich i.d.R. auch die entsprechende Vollmacht. Es wurden also zwei Rechtsgeschäfte getätigt: Der Auftrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft und die Bevollmächtigung als einseitiges Rechtsgeschäft.
Der Galerist wurde über die Bevollmächtigung informiert.
Wenn nun der Vertretene gegenüber dem Vertreter erklärt, dass er den Auftrag aufheben möchte und der Vertreter sowas sagt wie: "ok, hatte ich eh keine große Lust"
und dann trotzdem beim Galeristen ein Gemälde im Namen des anderen kauft, hat er keine Vertretungsmacht mehr, weil mit Beendigung des Auftrags gem. 168 auch die Vollmacht erloschen ist?
Aber er hat doch noch Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, weil es eine nicht widerrufene Außenvollmacht gab, oder?