Einsendeaufgaben Unternehmensrecht I - EA 3

Guten Abend!
Ich arbeite mal wieder auf den letzten Drücker!
Bei meiner Aufgabe 2 kommt als Ergebnis eine Gewinnahuszahlung von 1.000 Euro raus. Hat das noch jemand von Euch?
Ich habe auf das Einlagenkonto wie folgt verbucht:
Jahr 1: Verlust in Höhe von -6.000 Euro
Jahr 2: Verlust in Höhe von -4.000 Euro, da der Verlust auf die Einlage, also 10.000 Euro beschränkt ist.
Jahr 3: Gewinn in Höhe von +11.000 Euro vovon nach § 232 (2) S.2 2.HS HGB 10.000 Euro zum Ausgleich der Einlage verwendet werden und 1.000 Euro ausgezahlt werden.
Falls noch jemand genauso spät dran ist und dies liest, würde ich mich über einen Kommentar freuen!
LG Julia
 
Hatte ich auch erst raus, habe mich dann aber den anderen beiden angeschlossen, aufgrund §232 II 2 a.E.. Glaube aber, du hast Recht.
 
Guten Abend!
Ich arbeite mal wieder auf den letzten Drücker!
Bei meiner Aufgabe 2 kommt als Ergebnis eine Gewinnahuszahlung von 1.000 Euro raus. Hat das noch jemand von Euch?
Ich habe auf das Einlagenkonto wie folgt verbucht:
Jahr 1: Verlust in Höhe von -6.000 Euro
Jahr 2: Verlust in Höhe von -4.000 Euro, da der Verlust auf die Einlage, also 10.000 Euro beschränkt ist.
Jahr 3: Gewinn in Höhe von +11.000 Euro vovon nach § 232 (2) S.2 2.HS HGB 10.000 Euro zum Ausgleich der Einlage verwendet werden und 1.000 Euro ausgezahlt werden.
Falls noch jemand genauso spät dran ist und dies liest, würde ich mich über einen Kommentar freuen!
LG Julia


Hey, also ich denke dass du Recht hast, obwohl ich es anders hatte. Denn ich hatte das mit Begrenzung wohl verdrängt, warum auch immer. Wenn ich könnte würde ich es umschreiben.
 
Der Verlust ist nicht nur auf die Einlage beschränkt. Siehe MüKom. Das Konto kann auch negativ werden:
a) Begrenzte Teilnahme am Verlust (Abs. 2 Satz 1)
167 Abs. 3). 97 Der auf ihn entfallende Verlust wird seinem Einlagenkonto abgeschrieben. Abs. 2 Satz 1 ist ebenso mißverständlich formuliert wie § 167 Abs. 3. Die Bestimmung besagt nur, dass keine Nachschusspflicht entsteht. Buchmäßig wird der Verlust auch dann noch vom Konto abgeschrieben, wenn das Einlagenkonto dadurch passiv wird. 98 Entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 kann also auch ohne besondere Vereinbarungen ein negatives Einlagenkonto des stillen Gesellschafters entstehen, 99 und zwar auch im Fall der (gesetzes-)typischen stillen Gesellschaft (zur atypischen stillen Gesellschaft vgl. RdNr. 44). 100 Das ergibt sich aus dem allerdings gleichfalls unklar gefassten Abs. 2 Satz 2: Wird in späteren Jahren Gewinn erzielt, ist der Gewinn zunächst zur Tilgung des Passivsaldos und zur Auffüllung der durch Verluste geminderten Einlage zu verwenden (RdNr. 32). Das gilt, worüber Abs. 2 Satz 2 schweigt, auch wenn das Einlagekonto unter Null gefallen ist. Die Bildung des negativen Kapitalkontos erfolgt ebenso wie sein Ausgleich durch Gewinngutschriften steuerlich erfolgsneutral.
 
...das ist schon richtig! Die Einlage ist ja kein Guthaben oder eine Spareinlage.
Rein buchhalterisch ist die Einlage des Gesellschafters auf der Haben-Seite als Darlehen zu verbuchen und führt auf der Soll-Seite zu einer Erhöhung des Bankguthabens.
(Siehe auch: https://www.haufe.de/unternehmensfu...eren-sie-richtig_idesk_PI11444_HI5583609.html )
Rein rechtlich ist die Einlage als Höhe der Haftung des stillen Gesellschafters zu sehen.
solange Gewinne erzielt werden, wird der entsprechend vereinbarte Anteil am Gewinn ausgezahlt. Wenn der Gewinn nicht ausgezahlt wird, führt er auch nicht zu einer Erhöhung der Einlage (§ 232 (3) HGB).
Wird Verlust gemacht, will der stille Gesellschafter nicht für mehr haften, als das, was er zur Verfügung gestellt hat. Ist dies verbraucht, ist auch nichts mehr zu holen! Eine Überziehung über diese Einlage hinaus gibt es nicht. Sonst wäre die Haftung des stillen Gesellschafters ja auch nicht beschränkt.
Auch der Satz 2 des 2. Absatzes macht deutlich, dass die Einlage als Verbindlichkeit gesehen werden kann, der Gesellschafter soll sich nicht den Gewinn der Folgejahre auszahlen lassen, wenn die durch Verlust verzehrte Einlage noch nicht wieder aufgefüllt worden ist.
Die Einlage ist ja explizit dem Vermögen des Unternehmens zugeführt worden, damit die Firma damit auch arbeiten kann...
...so hab ich das zumindest verstanden! ;+) mal sehen, was die Musterlösung sagt!
 
Ja, aber das ist ja erst entscheidend, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Dann haftet der stille Gesellschafter nicht mit mehr als seiner Einlage. Vorher kann es auch ins Minus gehen.
Deswegen kann B auch keine Gewinnausschüttung verlangen, weil sein Konto 1000 € im Minus ist.
 
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