Guten Mittag
Ich habe zu Übungszwecken - die HA wird wohl mutmasslich nicht mehr drankommen, oder? - versucht eine Lösungsskizze zu durchdenken.
Da komme ich zu folgenden grundlegenden Fragen/Ungereimtheiten:
1. Frage der HA "Hat J einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB gegen W?"
Hier komme ich zum Ergebnis: Nein.
Jetzt wird es aber etwas haariger im Vorspann zur zweiten Frage, denn "Wütend beklagt sich W beim Verkäufer, dem Gartencenter C" und die
2. Frage der HA lautet: "Hat W einen Anspruch auf eine neue Montageanleitung?"
M.E. hat W gegenüber C keinen Anspruch (Relativität von Forderungen, Drittwirkung von Schuldverhältnissen) aus dem ursprünglichen vorausgehenden Kaufvertrag (D und C) auf eine neue deutschsprachige Montaganleitung.
Fraglich ist aber bei einem Vermächtnis (= Fiktion schuldrechtliche Forderung), ob die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Gartencenter C von D via J (Universalsukzession) auf W (Vermächtnis) mit übergegangen sind und diese dann dadurch dem W überhaupt unmittelbar gegenüber C zugestanden werden können. Anderseits bei einem rechtmässigen "Erben" wird ja die Rechtsnachfolge durch die Generalsukzession eindeutig geregelt.
Kann ein Gewährleistungsanspruch aus einem ursprünglich Kaufvertrag auf einen Folgekäufer mit übergehen oder gilt das ursprüngliche Schuldverhältnis nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (D und C)? Und wie wäre es bei einem Vermächtnis?
Konkret: Könnte der W hier überhaupt ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Gartencenter C haben? Oder nur gegen J? Oder im Zweifel gar keinen?
Sollte es keinen Gewährleistungsanspruch des W gegenüber dem Gartencenter C geben können, dann ist m.E. auch die Abwandlung grösstenteils falsch resp. merkwürdig vom Aufgabensteller konstruiert.
Abwandlung: Gem. Sachverhalt hat nun W plötzlich von irgendwo her eine "verständliche Montageanleitung" bekommen. Der Sachverhalt lässt das aber offen von wem (J oder C?).
Ein Selbsteintritt ist im Kaufrecht nicht möglich, im Gegensatz zum Werkvertrag. W hätte auf Nacherfüllung und Fristsetzung drängen und setzen müssen; aber wem gegenüber (J oder C)? Somit hat W in jedem Fall keinen Anspruch (wegen der Selbstvornahme) gegen (J oder) C aufrechnen zu können.
Nun wird im Sachverhalt aber "unterstellt", gegen das Gartencenter C soll aufgerechnet werden, denn die
3 a) Frage lautet nun: "Kann W gegen die Zahlungsforderung des C aufrechnen?"
W könnte doch aber nur aufrechnen, wenn W einen Anspruch auf Gewährleistung aus Kaufvertrag zwischen D und C und/oder aus dem Vermächtnis hätte, oder? Also kann er m.E. hier im Zweifel nicht aufrechnen.
Und dann folgend erschliesst sich mir die letzte Frage 3 b) erst recht nicht: "Muss sich der C die ersparten Gewährleistungsaufwendungen (600 € Sägekosten) auf seine Forderung (3 x 300 € Raten) anrechnen lassen?"
Wird diese Frage nicht durch 3 a) schon eindeutig geklärt, nämlich die Geschichte mit der "fehlenden Nacherfüllung/Fristsetzung und dem Selbsteintritt" sowie mit den Voraussetzungen der Aufrechnung?
Kann mir hier jemand helfen? Wo mache ich den grossen Fehler?
Ich habe zu Übungszwecken - die HA wird wohl mutmasslich nicht mehr drankommen, oder? - versucht eine Lösungsskizze zu durchdenken.
Da komme ich zu folgenden grundlegenden Fragen/Ungereimtheiten:
1. Frage der HA "Hat J einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB gegen W?"
Hier komme ich zum Ergebnis: Nein.
Jetzt wird es aber etwas haariger im Vorspann zur zweiten Frage, denn "Wütend beklagt sich W beim Verkäufer, dem Gartencenter C" und die
2. Frage der HA lautet: "Hat W einen Anspruch auf eine neue Montageanleitung?"
M.E. hat W gegenüber C keinen Anspruch (Relativität von Forderungen, Drittwirkung von Schuldverhältnissen) aus dem ursprünglichen vorausgehenden Kaufvertrag (D und C) auf eine neue deutschsprachige Montaganleitung.
Fraglich ist aber bei einem Vermächtnis (= Fiktion schuldrechtliche Forderung), ob die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Gartencenter C von D via J (Universalsukzession) auf W (Vermächtnis) mit übergegangen sind und diese dann dadurch dem W überhaupt unmittelbar gegenüber C zugestanden werden können. Anderseits bei einem rechtmässigen "Erben" wird ja die Rechtsnachfolge durch die Generalsukzession eindeutig geregelt.
Kann ein Gewährleistungsanspruch aus einem ursprünglich Kaufvertrag auf einen Folgekäufer mit übergehen oder gilt das ursprüngliche Schuldverhältnis nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (D und C)? Und wie wäre es bei einem Vermächtnis?
Konkret: Könnte der W hier überhaupt ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Gartencenter C haben? Oder nur gegen J? Oder im Zweifel gar keinen?
Sollte es keinen Gewährleistungsanspruch des W gegenüber dem Gartencenter C geben können, dann ist m.E. auch die Abwandlung grösstenteils falsch resp. merkwürdig vom Aufgabensteller konstruiert.
Abwandlung: Gem. Sachverhalt hat nun W plötzlich von irgendwo her eine "verständliche Montageanleitung" bekommen. Der Sachverhalt lässt das aber offen von wem (J oder C?).
Ein Selbsteintritt ist im Kaufrecht nicht möglich, im Gegensatz zum Werkvertrag. W hätte auf Nacherfüllung und Fristsetzung drängen und setzen müssen; aber wem gegenüber (J oder C)? Somit hat W in jedem Fall keinen Anspruch (wegen der Selbstvornahme) gegen (J oder) C aufrechnen zu können.
Nun wird im Sachverhalt aber "unterstellt", gegen das Gartencenter C soll aufgerechnet werden, denn die
3 a) Frage lautet nun: "Kann W gegen die Zahlungsforderung des C aufrechnen?"
W könnte doch aber nur aufrechnen, wenn W einen Anspruch auf Gewährleistung aus Kaufvertrag zwischen D und C und/oder aus dem Vermächtnis hätte, oder? Also kann er m.E. hier im Zweifel nicht aufrechnen.
Und dann folgend erschliesst sich mir die letzte Frage 3 b) erst recht nicht: "Muss sich der C die ersparten Gewährleistungsaufwendungen (600 € Sägekosten) auf seine Forderung (3 x 300 € Raten) anrechnen lassen?"
Wird diese Frage nicht durch 3 a) schon eindeutig geklärt, nämlich die Geschichte mit der "fehlenden Nacherfüllung/Fristsetzung und dem Selbsteintritt" sowie mit den Voraussetzungen der Aufrechnung?
Kann mir hier jemand helfen? Wo mache ich den grossen Fehler?
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