Sonstiges Wer hat im WS 2015/16 BGB III belegt?

Ich bin dabei :-)
Ich hoffe allerdings, das ich nicht die Einzige bin :confused:
 
so liebe Leute, dann legt mal los. :) - hab mir die Aufgaben als PDF ausgedruckt und dann mal gucken was im Skript steht. "Recht der Kreditsicherung" wird geprüft im Lotse. Aufgabenheft 2. :) Beginn: 01.10.2015, 00:00 Uhr / Ende:15.12.2015, 24:00 Uhr
 
Hallöchen bin auch dabei!
Hätte nur ein paar kurze Fragen zu den Formalitäten der EA. Ich habe vorher auf Staatsexamen studiert, konnte somit den ganzen LLB auf die Hälfte runter kürzen und dies ist nun meine erste juristische EA an der FernUNI und habe vielleicht andere Formalia vom vorherigen Studium eingetrichtert bekommen.

Zu den Fragen:

1. Kann mir pauschal wer sagen, ob der Dozent Zwischenüberschriften will?
(Also zum Beispiel 1. Einigung ... 2. Übereignung)
Mein Stand ist so, dass ein Gutachten wie ein Buch gelesen werden möchte und Zwischenüberschriften nur stören

2. Darf ich komplett unstrittige Punkte in einen Satz abhandeln oder ist das in die Längeziehen erwünscht?

Vielen Dank!
 
Hi Fasusu,

also so lange es strukturiert und übersichtlich bleibt, ist die die Sache mit den Zwischenüberschriften selbst überlassen. Gutachtenstil halt immer einhalten, dann ist alles chic. Und bei unstrittigen Sachen reicht es wenn du zeigst, dass du es zur Kenntnis genommen hast. Wie überall üblich eben. Da kann die keinen einen Strick drehen.
 
Es ist letztlich wie immer: Der eine sieht es so - der andere so...
 
Habe mir stundenweise ein unentgeltliches Praktikum bei meiner Anwältin organisiert.

Ich nehm einfach mal n paar Aufgaben mit (hab ich ausgedruckt) lass die korrigieren und dann helfe ich an dieser Stelle gerne weiter. :)
 
so was den Crash des Gabelstaplerfahres betrifft habe ich im Netz was gefunden. In wie weit man es verwenden kann müsst ihr mal selbst gucken.


Edit Admin: Da für mich nicht ersichtlich ist, daß Summerflower die Rechte an dem Dokument besitzt, habe ich es erst mal wieder aus dem Netz genommen. Falls es anderswo im Web legal heruntergeladen werden kann, so stell bitte einen Link ein, Summerflower!

LG

Der Belgarath
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Werde mich ebenfalls dieses Semester ans Sachenrecht wagen.
 
:arbeit:

Lösungsskizze

1. Bob B

a) Eigentümer +

b) Besitzer +

2) Mitarbeiter (unbeachtlicher Verursacher der Misere

3.. Bob

a) Eigentümer +

b) Werkstatt H Besitzer +

4. Bob B

a) Eigentümer –

b) Besitzer –

5. Sicherungsübereignung

a) H = Besitzer +

b) Abdel A = Eigentümer +

6. Herausgabeanspruch A gegen H +

7. Bewirken des Darlehens(-)

Herausgabeanspruch B gegen H ( -)

8. Übereignung Gabelstapler

a) Eigentümer Abdel A (zuerst in der Rangfolge) +

b) gutgläubiger Erwerb an Salomon S (+ er hat es als 2. gekauft)

9. Salomon S = Eigentümer +

10. Herausgabeanspruch § 985 BGB Salomon S gegen H (+)

A. Klärung eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV)

I. Der Anspruchsberechtigte muss Eigentümer sein
II. Der Anspruchsgegner muss Besitzer sein
III. Der Besitzer darf kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB haben
IV. Der Besitzer darf keine berechtigten Einreden geltend machen
V. Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe der Sache

B. Prüfungsschema mit Problemschwerpunkten
B. Herausgabeanspruch des Streitgegenstandes: - hier Gabelstapler

I. Der Anspruchsberechtigte muss Eigentümer sein
a. Vorliegen einer Vindikationslage
Das Vorliegen eines EBV hängt immer von einer Vindikationslage ab. Die Voraussetzungen einer Vindikationslage müssten gegeben sein. Für das Vorliegen einer Vindikationslage muss bezüglich des streitbefangenen Gegenstandes eine Partei Eigentümer sein. Die andere Partei muss Besitzer der Sache sein und darf kein Recht zum Besitz an dieser Sache haben. Dies ergibt sich aus § 986 I BGB. Ein Recht zum Besitz kann sich im Regelfall aus einem Verpflichtungsgeschäft wie z.B. einem Kaufvertrag und des Weiteren aus Verwahrung etc. ergeben.

WENN IHR DEN SV AUSEINANDER - PFLÜCKT MÜSSSTET IHR SO IN ETWA AUF DIE LÖSUNGSSKIZZE KOMMEN WIE OBEN!!!

ANMERKUNG:

Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend.

Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen.

:arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit::arbeit:
 
@ sunflower. Tut mir leid aber wieso gehst du auf den Mitarbeiter ein? der ist sowas von irrelevant für die Eigentumsprüfung. Desweiteren ist es mir schleierhaft wieso du bei aufgabe 1 auf H eingehst. B gibt seinen Besitz am stapler ja nicht auf bloß weil das Teil in der Werkstatt steht (wohlgmerkt dass die aussage das er nicht bezahlt sich auf aufgabe 2 bezieht)
 
Ich steige bei dieser Lösungsskizze auch nicht wirklich durch. Kann da leider keinen sinnvollen Aufbau erkennen, der als Grundlage für das Gutachten dient.
 
Ich habe meine Lösungsskizze mal in den Thread zur EA 1 gestellt. :-)
 
Zurück
Oben