Nachdem keiner reagiert, frage ich mich, ob ich nicht leicht autistisch unterwegs bin ...
Oder ist das mittlerweile eine allgemeine Foren-Krankheit, dass es 200 Zuschauer gibt und 5 Striptease-Tänzer?!?
Ich probier dennoch einmal, meine Lösung für den o.g. Sachverhalt unserer gestrigen Klausur zu skizzieren:
Aufgabe 1:
Internationale Zuständigkeit des AG Bremen
1. Anwendbarkeit der EuGVO
a) sachlich
b) räumlich
c) zeitlich ->alles gegeben!
2. Zuständigkeitsordnung eröffnet
Sachverhalt mit Auslandsberührung, also mind. einem Mitgliedsstaat der EU und
Wohnsitz des Beklagten, Art. 2 i.V.m. 59, 60
-> hier: Art. 60 I b)
3. Maßgeblicher Gerichtsstand
a) ausschließlicher Gerichtsstand, Art. 22 (-)
b) Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 23 (-)
c) Verbrauchersache i.S. Art. 15 ff.
-> hier habe ich argumentiert, dass zwar die eine Person Kaufmann ist und die zweite Person Verbraucher, dass die Reise über ein Internetportal P gebucht worden war, welches in Deutschland abrufbare Inhalte hatte
Ich habe im Ergebnis abgelehnt, die Sache als Verbrauchersache zu behandeln (arg. Art. 15 III EuGVO).
d) allgemeiner Gerichtsstand gem. Art. 2 I EuGVO
e) besonderer Gerichtsstand gem. Art. 5 I b) EuGVO -> AG Bremen
2. Aufgabe:
Zunächst habe ich hier mit der EuVTVO begonnen, schnell dargelegt, was sie regelt und dann aber gesagt, dass sie nicht einschlägig ist.
Dann die EuMVVO, die Art. angesprochen und in etwa den Ablauf erläutert. Hier bin ich dann aber zuwenig am Fall geblieben.
Kurz vor knapp (noch 1-2 Min. vor Abgabe) habe ich dann bemerkt, dass ja eigentlich aufgrund der EUR 2.010,-- incl. EUR 30 Zinsen ein Wert der Hauptforderung von unter 2.000 Euro vorliegt.
Leider hatte ich hier nur noch 3 Sätze schreiben können.
Was habt Ihr denn so? Seid Ihr auch ja zufrieden mit mir?!
Grüße,
Jan