Wer ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), darf die Kosten für das Studium voll als Werbungskosten ansetzen (Umkehrschluss aus § 12 Nr. 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber das berufsbegleitende Studium unterstützt und das Studium für die Ausübung des Berufs wichtig ist. Trifft dies zu, solltest Du dir vom Arbeitgeber darüber einen Nachweis erstellen lassen, damit du die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst.
Stand: Deutsches Recht, Juli 2012
Stand: Deutsches Recht, Juli 2012