Bei der Fiktion liegt ein rechtlich gegebener Umstand oder ein tatsächlich gegebener Umstand vor, an dem das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge knüpft.
=> Grds. fingiert das Gesetz einen bestimmten Sachverhalt. Stimmt der im Gesetz beschriebene Umstand mit einem Sachverhalt überein, und zwar so dass alle Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, dann tritt auch die Rechtsfolge zwingend ein, unabhängig davon,
- ob der gesetzte äußere Tatbestand mit der von der Fiktion unterstellten Rechtsfolge in Wirklichkeit übereinstimmt bzw.
- ob die Rechtsfolge normalerweise auf einen anderen bestimmten Tatbestand anwendbar wäre (=> "das ungleich Gewußte wird gleichgesetzt" - s. Propädeutikum-Skript).
Aufgrund der gesetzlichen Festlegung kann der Tatbestand nicht widerlegt werden.
- Man nimmt etwas an, von dem man weiß - oder annehmen muss -, dass es nicht so ist => als gäbe es die Situation (z.B. Erbschaft von Posthum-Erben - § 1923 II BGB).
- Rückwirkungen = Fiktionen.
=> als ex-tunc nichtig zu behandeln, war aber nicht von Anfang an nichtig (z.B. Anfechtung § 142 I BGB)
- unwiderlegbare Vermutungen (= Unterschied zu reinen Vermutungen - z.B. § 1566 I und II BGB)
Formulierungen, die auf die Fiktion hinweisen:
- "Es sei denn, dass",
- "gilt als..., wenn..."