Klausurbesprechung WS 2017/18 Klausur MMS

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
2. Hochschulabschluss
Master of Laws
Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe, wir können uns hier über die kommende Klausur austauschen:) Wer ist dieses Semester dabei?

LG
 
Huhuu,

ich bin auch dabei... wie sieht es bei euch aus? Seid ihr noch fleißig oder schon im Weihnachtswahnsinn :P Ich hatte Strafrecht das letzte Mal irgendwann innerhalb der Bachelor Module und kann dem Ganzen gerade nicht sehr viel abgewinnen. Kommt man irgendwie an die alten Klausuren?
 
Zu allererst hoffe ich, dass ich noch eine EA vestanden habe:)
Alte klausuren gibt es soweit ich weiss nicht. Mit dem Lernen beginne ich nach Weihnachten. Da weiss ich aber auch noch nicht, wo ich anfangen soll. Strafrecht liegt bei mir auch sehr weit zurück:)
 
Ja sieht leider wirklich so aus... habe gerade gesehen, dass bei Moodle auch schon letztes Jahr jemand nach den alten Klausuren gefragt hatte und bis heute keine Antwort erhalten hat... Na dann lassen wir nun erst einmal Weihnachten kommen und evtl können wir uns hier im Forum dann noch etwas bei der Vorbereitung unter die Arme greifen :)
 
Wieder mal typisch... Denke ich werde den Schwerpunkt in den Bereich des allgemeinen Teils legen. Und halt so die Straftatbestände, die bei den EAs dran waren...
 
Hallöchen, hier ist noch einer, bin auch dabei. Denke mal es wohl um die umfassend besprochenen Fehlerquellen gehen, also error in persona etc. pp. Demnach glaube ich auch nicht, dass der Schwerpunkt auf irgendwelchen Prüfungen von eventuellen Mordmerkmalen usw. liegen wird. Alte Klausuren gibt es anscheinend keine. Hat denn jemand das Modul schon in den letzten Semestern belegt? Dann könnte er ja die Einsendearbeiten und dessen Lösungen verteilen :-)
 
Also in dem Semester, in dem ich das Modul abgelegt habe, kamen in den EAen Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie Irrtümer dran. Dasselbe dann noch einmal in der Klausur, insbesondere ist der ETBI sowohl in Klausur als auch EA abgefragt worden.
 
soo... die Tage sind für die Klausur gezählt:) Eine Stoffeingrenzung gibt es nicht. Wo legt ihr den Schwerpunkt beim Lernen? Welche Straftatbestände sollten unbedingt gelernt werden? Ich tendiere dazu, mir den Allgemeinen Teil anzuschauen und die Nichtvermögensdelikte, sprich Körperverletzung- und Tötungsdelikte. Wie sieht es mit den Nebenstraftatbeständen und mit Raub, Betrug, Diebstahl aus??? Was meint ihr?
 
Ist die Frage ernst gemeint? Natürlich solltest du die Mordmerkmale usw. herleiten können, auch Raub, Diebstahl können nicht schaden. Ansonsten einfach die alten Einsendearbeiten und auch Fallbücher durchackern, denke/hoffe das hast du mittlerweile schon gemacht. Ansonsten vllt. auch mal das dritte Skript durchlesen, da bekommst du ein gutes Gefühl, was im Fokus steht. Hilft das?
 
Ja, die Frage war ernst gemeint und ich habe noch nicht angefangen zu lernen. Habe mir sogar bislang noch nichts angeschaut - außer das, was ich im Rahmen der Einsendearbeiten bearbeitet hatte. Da der Schwerpunkt im Bereich der Irrtumslehre sein wird (vermute ich mal), kann man sich die Frage schon stellen, ob und inwieweit der Schwerpunkt bei den Delikten an sich sein kann, zumal der Betrugstatbestand beispielsweise allein schon 35 Probleme in sich birgt.
Wie dem auch sei, ich hab Hemmer und Alpmann Schmidt-Fälle, die ich an erster Stelle bearbeiten werde und die Uni-Skripten nebenbei:) Das dritte Skript ist ein guter Tipp! Danke!
 
Da der Schwerpunkt im Bereich der Irrtumslehre sein wird (vermute ich mal), kann man sich die Frage schon stellen, ob und inwieweit der Schwerpunkt bei den Delikten an sich sein kann, zumal der Betrugstatbestand beispielsweise allein schon 35 Probleme in sich birgt.

Irrtumsfälle haben traditionell eigentlich nie den Schwerpunkt bei den Delikten an sich. Viele, wie error in persona, lassen sich von der Sache her am besten an gegen die Person gerichtete Delikte festmachen, da wird eben viel auf den falschen geschossen etc., so auch der Hoferbenfall im Skript. Die 35 Probleme beim Betrug und sonstige tiefergehende BT-Probleme würde ich mir jedenfalls schenken.
 
Wäre nett, wenn jemand schreiben würde was in der Klausur abgefragt wurde. Die Klausur habe ich im September vor mir.
 
Ja klar
A und E machen einen Spaziergang. E hört Schreie und Todesdrohungen aus einer Wohnung. A reicht der E seine Gehilfe, sie nimmt es und schmeisst es gegen die Fensterscheibe der Wohnung. Sie erkennt sodann aber, dass es nur der Fernseher ist.
E hatte sich schon gedacht, dass es nur ein Fernseher ist, wusste aber nicht, dass E anderer Ansicht war.
 
Was habt ihr im zweiten Fall geprüft??
Was ist denn bei dir "der erste" Fall ... Und vor allem, wenn du schon fragst: Was hast du denn gesprüft? Es gab eine Fallfrage: "Wie haben sich A und E strafbar gemacht. Eventuelle Strafanträge sind gestellt." Oder so ähnlich.
 
Bzgl. E §303 I, Problem hier Erlaubnistabestandsirrtum
Bzgl. A hatte ich kaum noch Zeit.. da hab ich an Irrtum über mittelbare Täterschaft nachgedacht.
 
Wie wäre es mit Beihilfe beim E (durch Anreichung der Gehhilfe)?
 
Ich weiss nicht, was richtig ist, aber wäre Beihilfe nicht zu einfach gedacht?
 
Nun ja, bei der Mittäterschaft (vermutlich gem. § 25 II meinst du, oder?) fliegt man ja schon im objektiven Tatbestand raus. Denn für eine Straftat muss, steht auch im Skript 1 auf S. 5, der gesetzliche Straftatbestand, die Rechtswidrigkeit und auch die Schuldhaftigkeit vorhanden werden. Aber die Schuld ist ja gerade nicht vorhanden, denn die E hatte ja den / unterlag dem Erlaubnistatbestandsirrtum. Demnach wäre meiner Ansicht nach gerade die Mittäterschaft deutlich zu einfach.
Bei der Beihilfe (§ 27) ist die Voraussetzung eine rechtswidrige und vorsätzliche Tat. Und beides ist gegeben. Das ist übrigens meinem Verständnis nach auch gerade der Vorteil der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie beim Erlaubnistatsbestandsirrtum, denn der Tatbestandsvorsatz bleibt ja erhalten, während lediglich die Vorsatzschuld entfällt. Demnach habe ich den § 303 I für die E und den § 27 I für den A, mit den obigen Argumenten, durchgeprüft. Daneben habe ich noch am Schluss den § 25 und den § 26 angeprüft.
Was haben denn die anderen so? Würde mich mal interessieren. Vielleicht liege ich ja auch völlig falsch, wer weiß.
 
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