Studierende und SchülerInnen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II). Es gibt seit 1. August 2016 aber etwas mehr Ausnahmen. Möglich kann ALG II auch für eigene Kinder der Auszubildenden sein.
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