- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Mal ne Frage, die mir auch aus beruflichem Interesse nach Absolvierung dieses Moduls noch übrigbleibt:
Was ist denn in der Leistungsverwaltung in der Praxis der Unterschied zwischen einer Zusicherung und dem VA selbst?
Also im Sachverhalt... die Formunterschiede und rechtliche Einordnung weiß ich.
Aber wenn jemand sagt: "Ja, dass ist kein Problem, die Kosten übernehmen wir".
Dann wäre das als VA auch mündlich wirksam, rechtlich bindend und nur unter den strengen Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufbar.
Wenn der Behördenmitarbeiter aber nun behauptet, das sei ja nur eine Zusicherung gewesen, dass eine Kostenübernahme erfolgt und die sei schließlich nicht wirksam weil sie gem. § 38 I 1 der Schriftform bedarf, ist der ganze Vertrauensschutz dahin?
Das widerspräche doch komplett dem Sinn und Zweck der §§ 48 ff.... ?
Warum gibts dann den 38 I 1?
Also rechtsdogmatisch ist mir das klar. Wenn man unter dem Prüfungspunkt "Regelung" feststellt, dass noch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden sollte, ist das eine Zusicherung. Wobei das irgendwie Quark ist, weil doch auch die Bindung daran, einen bestimmten VA erlassen zu müssen, eine Rechtsfolge darstellt (aber die VA-Qualität der Zusicherung ist ja auch umstritten.)
Und im oberen Fall müsste aus objektiviertem Empfängerhorizont eigentlich auch der Wille, eine verbindliche Rechtsfolge bzg. der Leistung selbst setzten zu wollen, bejaht werden, ergo doch VA und keine Zusicherung iSd. § 38 I 1, oder?
Aber für welche komischen Sachverhalte gibts denn den 38 I 1? Und warum muss eine Zusicherung schriftlich sein, wenn der VA selbst mündlich möglich ist?
Was ist denn in der Leistungsverwaltung in der Praxis der Unterschied zwischen einer Zusicherung und dem VA selbst?
Also im Sachverhalt... die Formunterschiede und rechtliche Einordnung weiß ich.
Aber wenn jemand sagt: "Ja, dass ist kein Problem, die Kosten übernehmen wir".
Dann wäre das als VA auch mündlich wirksam, rechtlich bindend und nur unter den strengen Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufbar.
Wenn der Behördenmitarbeiter aber nun behauptet, das sei ja nur eine Zusicherung gewesen, dass eine Kostenübernahme erfolgt und die sei schließlich nicht wirksam weil sie gem. § 38 I 1 der Schriftform bedarf, ist der ganze Vertrauensschutz dahin?
Das widerspräche doch komplett dem Sinn und Zweck der §§ 48 ff.... ?
Warum gibts dann den 38 I 1?
Also rechtsdogmatisch ist mir das klar. Wenn man unter dem Prüfungspunkt "Regelung" feststellt, dass noch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden sollte, ist das eine Zusicherung. Wobei das irgendwie Quark ist, weil doch auch die Bindung daran, einen bestimmten VA erlassen zu müssen, eine Rechtsfolge darstellt (aber die VA-Qualität der Zusicherung ist ja auch umstritten.)
Und im oberen Fall müsste aus objektiviertem Empfängerhorizont eigentlich auch der Wille, eine verbindliche Rechtsfolge bzg. der Leistung selbst setzten zu wollen, bejaht werden, ergo doch VA und keine Zusicherung iSd. § 38 I 1, oder?
Aber für welche komischen Sachverhalte gibts denn den 38 I 1? Und warum muss eine Zusicherung schriftlich sein, wenn der VA selbst mündlich möglich ist?