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Kann der Obersatz auch wie folgt lauten:
V könnte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 839,26 € gegen den Hersteller "Lindo" aus § 1 I HerstHaftG haben, Voraussetzung hierfür ist das der Ersatzpflicht nicht nach § 1 II HerstHaftG ausgeschlossen.
Ich finde die Prüfung von Dir sehr gut, Piwi! Habe ich vom Aufbau her alles genauso bzw. fast genauso gemacht.
Wie weit bist Du in BGB?
Liebe Grüße
Christoph
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