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Hallo, Birgit
ich denke mit sieben Seiten bist du doch gut dabei. Mir fehlt nur nach deiner Verweisung auf das schweizerische Recht die Prüfung des Art. 17, der korrigiert gegebenenfalls die Verweisung bei sog. Distanzdelikten zurück zum haftungsbegründenden Schadenereignis, quasi Österreich...
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