Nach §§ 12, 13 ZPO ist das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Für Streitigkeiten, aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen, ist gemäß § 29 ZPO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Nach § 48 I...