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@ Somit 95: Ab einem gewissen Umsatz ist man verpflichtet eine Handelsregistereintragung vorzunehmen, da man ab diesem Zeitpunkt ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem eingerichteten Betrieb betreibt. Vorliegend handelt es sich allerdings um einen freien Beruf, welcher dem Handelsgewerbe nicht...
Hmmm.... Der Austritt muss müsste gem. 143 II HGB eingetragen werden. Die Rosinentheorie greift aber nur zu Gunsten desjenigen, der nicht zur Eintragung verpflichtet gewesen wäre, also M.
Aber: Da noch mehr Gesellschafter als der C in der OHG sind, nämlich A und B, macht in das doch nicht...
Ich dachte, die es besteht keine Eintragungspflicht für die Änderung. Daher kein § 15 HGB.
Ich habe es über die 166 ff BGB gelöst und bin so zu einem unwirksamen Kaufvertrag und deshalb keinem Anspruch bei Aufgabe 2 gekommen.
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