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Der Gewinn bleibt gleich, also eigentlich egal welches Verfahren man in der GuV benutzt.
Beim Umsatzkostenverfahren kann man vielleich die Erzeugnisse mit einem höheren Wert in der Bilanz ansetzten, da sie ja bewertet werden müssen (Kosten- und Leistungsrechnung, internes Rechnungswesen).
Verrechnung mit den Vorräten / Waren: Aktivtausch, konservativ
Ausweis als sonstige Verbindlichkeit: Aktiv-Passiv-Mehrung, Bilanzverlängerung, progressiv
Hab die Lösung selbst gefunden.
Musterlösung der EA WS 15/16
Aufgabenstellung:
Dem Anhang ist zu entnehmen, dass Pensionsverpflichtungen i. H. v. 30.000 € vollständig durch – dem Zugriff übriger Gläubiger gem. § 246 Abs. 2 HGB entzogenem – Vermögen überdeckt wurden; der verbliebene aktive...
Mein Lehrbrief ist vom WS 14/15.
Auf S. 91 unten (Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung) steht:
„Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ergibt sich nach HGB, wenn der beizulegende Zeitwert bestimmter Vermögensgegenstände den Betrag der mit diesen zu...
Ich kann dir nicht helfen, weil ich mich mit dem internen Rechnungswesen zum Glück nicht mehr auskennen muss.
Für das Gesamtkostenverfahren brauchst du nur die doppelte Buchführung (Finanzbuchhaltung), für das Umsatzkostenverfahren zusätzlich die Kostenrechnung (Kostenstellen-...
Ich besitze IAS/IFRS-Texte habe aber nicht so viel darin gelesen.
Das HGB nehme ich auf jeden Fall mit. Alles was da drin steht, musste ich nicht lernen. Wenn ich nach expliziten Wahlrechten gefragt werde: die sind lila markiert. Nach allgemeinen Anforderungen an die Bilanz: mit Bleistift...
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