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Meine Ideen sind dazu folgende:
1d ist richtig.
2 tendiere ich auch zu d. Es gibt keine Nachforschungspflicht und ein Namenseintrag besagt nicht zwangsläufig etwas über das Eigentum.
3D – gutgläubiger Erwerb vom Entleiher ist möglich, weil „Abhandenkommen“ sich nur auf den...
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