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Bei der Kritik bei Aufgabe 3a) habe ich an sich gleiche Punkte wie myself.
Ich denke aber nicht, dass man den kompletten Gewinn ausschütten sollte. Meine Antwort wäre:
Schmidt vernachlässigt die Ermittlung des ausschüttfähigen Gewinns, d. h. eines Gewinns, der ohne Gefährdung der Gläubiger...
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