Allgemeine Infos WS 23/24 - wer ist dabei?

Habe ich auch so und gefragt war ja nur nach den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Habe nur 6 Seiten und befürchte, dass ich etwas übersehen habe. Welche Lösungen hast du bei den Zusatzfragen (ZPO und StPO)?
ZPO kurz:
a): Das Rechtschutzinteresse ist nicht zu bejahen
b) Das Rechtschutzinteresse ist in diesem Fall zu bejahen.
c) Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen.
 
Frage 2 StPO:
a. Falsch
b. Falsch
c. Richtig
d. Falsch
e. Richtig

Die Frage des gestrigen Abends war bei mir: Was habe ich Übersehen? Zuerst habe ich 123 I S. 2 VwGO vollständig geprüft, dann habe ich alle Klagearten noch mal durchgegangen, sozusagen nach Abschlussverfahren. Dann habe ich mir alle mögliche Beschwerden im Gesetzbuch angeschaut. Ich meine, das könnte man auch nicht ausschließen, schließlich haben wir 146, 147 VwGO auch als Rechtsbehelfe. Ich habe auch an Dienstaufsichtsbeschwerde gedacht, aber das passt einfach nicht. Also es passt nichts außer 123 I S. 2 VwGO. Am Ende habe ich die Begründetheit rausgenommen und nur die Sachurteilsvoraussetzungen (123 I S 2) abgegeben.
 
So ging es mir auch. Wie viele Seiten hast du denn?
Zu Frage 2: Vielleicht habe ich irgendwo Gedankenknoten. Könnte auch sein. Also mein Gedankengang:

Ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist

Wir müssen aus Sicht des Gläubiger G beantworten:

a. Klavier ist schon gepfändet. ZV ist beendet. G kann nichts machen. Er kann keine Klage ergeben gar nichts. Daher Rechtschutzinteresse des G (-)

b. Klavier bei S vorhanden, aber nur Übereignet an D.

Die Tatsache, dass S ihn an D übereignet hat für die Zwangsvollstreckung keine Bedeutung. Der Gerichtsvollzieher prüft keine Eigentumsverhältnisse. Ihm ist nur Gewahrsam von Bedeutung. Daher das Rechtschutzinteresse ist in diesem Fall zu bejahen.

c. Hier ist die ZV noch nicht beendet. also das Rechtschutzinteresse des Gläubiger noch gegeben.


Wie bist du den vorgegangen?
 
Frage 2 StPO:
a. Falsch
b. Falsch
c. Richtig
d. Falsch
e. Richtig

Die Frage des gestrigen Abends war bei mir: Was habe ich Übersehen? Zuerst habe ich 123 I S. 2 VwGO vollständig geprüft, dann habe ich alle Klagearten noch mal durchgegangen, sozusagen nach Abschlussverfahren. Dann habe ich mir alle mögliche Beschwerden im Gesetzbuch angeschaut. Ich meine, das könnte man auch nicht ausschließen, schließlich haben wir 146, 147 VwGO auch als Rechtsbehelfe. Ich habe auch an Dienstaufsichtsbeschwerde gedacht, aber das passt einfach nicht. Also es passt nichts außer 123 I S. 2 VwGO. Am Ende habe ich die Begründetheit rausgenommen und nur die Sachurteilsvoraussetzungen (123 I S 2) abgegeben.
Hast du Frage 2 StPO genauso beantwortet??
 
Zu Frage 2: Vielleicht habe ich irgendwo Gedankenknoten. Könnte auch sein. Also mein Gedankengang:

Ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist

Wir müssen aus Sicht des Gläubiger G beantworten:

a. Klavier ist schon gepfändet. ZV ist beendet. G kann nichts machen. Er kann keine Klage ergeben gar nichts. Daher Rechtschutzinteresse des G (-)

b. Klavier bei S vorhanden, aber nur Übereignet an D.

Die Tatsache, dass S ihn an D übereignet hat für die Zwangsvollstreckung keine Bedeutung. Der Gerichtsvollzieher prüft keine Eigentumsverhältnisse. Ihm ist nur Gewahrsam von Bedeutung. Daher das Rechtschutzinteresse ist in diesem Fall zu bejahen.

c. Hier ist die ZV noch nicht beendet. also das Rechtschutzinteresse des Gläubiger noch gegeben.


Wie bist du den vorgegangen?
Jetzt hört sich das für mich logisch an.
Aber bei c ist der Unterschied doch zu groß, demnach kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers.
 
So ging es mir auch. Wie viele Seiten hast du denn?
Stress dich bitte nicht mit den Seiten. Die Seitenanzahl sagt nichts aus. Bei mir sieht folgend aus:
1. Zulässigkeit 123 I S 2 VwGO: 4,5 Seite.
2. Frage 2: 2,5 Seiten. Hier habe ich den Sachverhalt noch dazu kopiert, damit es mehr aussieht.
3. Frage 3: 1 Seite. Habe ebenso Die Fragen kopiert, damit es mehr aussieht.

Die Überschriften habe ich auch ziemlich groß (15) geschrieben und mein Rand für Korrektur ist 7 cm. Von Seitenanzahl sieht es nicht besonders aus.
 
Jetzt hört sich das für mich logisch an.
Aber bei c ist der Unterschied doch zu groß, demnach kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers.
Ich sage dir am Wochenende genau Bescheid. Ich muss mir das noch mal durchdenken und in den ZPO rein schauen. Ob dort was dazu steht. Ich habe es gestern nach Gefühl beantwortet so wie ich halt kenne. Oder vielleicht jemand von Kollegen uns korrigiert. Ich bin leider Heute körperlich echt kaputt. Die Klausur hat mich etwas aus der Bahn geworfen und ich konnte die nacht Nicht schlafen. Sie war halt sehr ungewöhnlich. Aber jetzt bin ich mir sicher 123 I S 2 ist richtig. Und das beruhigt mich sehr.
 
Ich habe auch nicht gerade viel Seiten. Bin am Ende auf 6,5 Seiten gekommen. Ich habe mich sehr schwer getan in die Klausur einzusteigen, weil ich erst den Wald vor lauter Bäume nicht gesehen habe. Nachdem es klar war worum es überhaupt ging, war für mich die Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg schwierig zu argumentieren. Sonst hat man ja immer mal ne Norm :)

Die Antworten zu Strafprozessrecht decken sich auch mit meinen.

Zivilrecht habe ich komplett außen vor gelassen. Das war gedanklich nicht mehr machbar :(
 
Ich habe auch nicht gerade viel Seiten. Bin am Ende auf 6,5 Seiten gekommen. Ich habe mich sehr schwer getan in die Klausur einzusteigen, weil ich erst den Wald vor lauter Bäume nicht gesehen habe. Nachdem es klar war worum es überhaupt ging, war für mich die Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg schwierig zu argumentieren. Sonst hat man ja immer mal ne Norm :)

Die Antworten zu Strafprozessrecht decken sich auch mit meinen.

Zivilrecht habe ich komplett außen vor gelassen. Das war gedanklich nicht mehr machbar :(
Danke für die Rückmeldung wegen StPO. Klingt beruhigend. Ich glaube jeder von uns hat seine schwäche und starken in der Klausur. Es werden nur sehr wenigen Klausuren perfekt sein. Ich möchte nur bestehen, weil wie die Praxis zeigt egal wie gut man vorbereitet ist, kann doch vieles schiff laufen wenn das falsche Thema dran kommt.
 
Wäre jemand so net und könnte mir die Klausur per DM zuschicken?

Wäre sehr lieb
 
Hoffe ging bei euch anderen auch positiv aus
 
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