Es gibt in Neuner, AcP 193 (1993) die Ansicht, dass es sich vielmehr um einen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag iSd §§ 675, 611 handelt, denn geschuldet werde kein Erfolg, sondern nur ein sachgerechtes Tätigwerden. […]
Hmm… scheinen wohl beide Meinungen vertretbar zu sein.