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ginge nicht 535 II, 42 II 2 BGB? das ist ja Haftung wegen Pflichtverletzung und die Pflichtverletzung ist, dass der Mietvertrag geschlossen wurde obwohl Zahlungsunfähigkeit bekannt war? anspruchsberechtigter ist dann V als gläubiger
aber ich habe den 634 mit 278 viel ausführlicher geprüft und den 831 nur kurz angesprochen und abgelehnt. den Gerichtsstand habe ich aus 29 Erfüllungsort (auch für Schadensersatz)
wow, der Schwerpunkt soll Befangenheit gewesen sein und § 2 wurde nicht beachtet...
ich kann mich nicht erinnern, dass wir je über sowas gesprochen haben...
ja den hab ich kurz erwähnt und gesagt, dass das egal ist, also ich hab gesagt, dass Zustellung trotzdem durch A erfolgt ist, auch wenn die sich schon getrennt hatten
Ich habe in Aufgabe 1 den Einspruch geprüft, dann Zulässigkeit und Begründetet der Klage. Bin aber nur auf 823 eingegangen und das auch sehr knapp.
in der Zusatzfrage hab ich 840 und 426 erwähnt. die Prozesskosten und die 5 % habe ich nicht mal mehr ansprechen können
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