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Ich denke daran ändert an der Sache nichts, denn zZpkt war C noch Partner.
Die Gesellschaft besteht weiterhin. Irgwo hab ich sogar noch gelesen dass der Partner nach aussteigen aus der Gesellschaft für die Fälle die er noch im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft übernommen hat...
Wenn du in Online Übungssystem bist dann kommt links Aufgabenübersicht, Ergebnisse, Kursmappe. Kursmappe anklicken dann kommt 1. HA. Auf HA klicken und schon steht Korrektur. Wenn Du das anklickst dann siehst du wer die HA korrigiert hat sowie das Datum
Wieso siehst du in Teil I Partnerschaftsgesellschaft als OHG? Hier sehe ich kein Gewerbe und auch keine Vermögensverwaltung, 105 HGB. Oder liege ich falsch?
Sorry, das mit 8 IV war ein Versehen, meinte natürlich 8 I PartGG. Ich überlege auch ob ich den 280 I ivm 8 I PartGG nennen soll. 8 I stellt schon ein SE Anspruch dar. Fälle hab ich auch nicht gefunden. Versuche gerade mal über Beckonline an mehr Infos zu kommen
hast Du für Teil 2 eine Schema...
Hallöchen,
meine ersten Gedanken
Teil 1 SE D gegen B aus 280 I ivm 8 IV PartGG (korrigiere mich wenn ich falsch liege)
Teil 2 hab ich genauso wie du
Allerdings bin ich mir beim Teil 1 wg der 8 PartGG nicht sicher. Wäre 7 PartGG nicht einschlägig?
Ich bin auch an einem Austausch interessiert. Übernächste Woche fang ich damit an, muss zuerst die EA in Sachenrecht fertig schreiben da nächste Woche Abgabeschluss ist. ☺️
IPR hab ich im September geschrieben. Das Thema war nicht wirklich leicht.
Du hast Recht mit der Sicherungsübereignung 🙈 hab tatsächlich doppelt. Spätestens beim runterschreiben wäre mir aufgefallen.
Ich bin noch nicht soweit wie du. Bei Frage 1 geht es um die Sicherungsabrede zw. M und F. Fängt die Prüfung der Ansprüche nicht zuerst mit
I. Anspruch aus Sicherungsabrede?
II. Anspruch aus 985
1. Eigentümerstellung des F
a) ursprüngliche Eigentümer
b) Miteigentum F und M
c)...
Hallo zusammen,
nichts für ungut, aber hilft es nicht wenn man sich lieber auf die HA konzentriert anstatt sich rum zu ärgern wieso die Claudia in der Gruppe eine Entscheidung getroffen hat? Wir alle haben genug Stress und müssen auch noch weitere Klausuren schreiben und vielleicht das eine...
Doch Erfüllung nach Rechtshängigkeit, M hat doch die Mietrückstände nachträglich bezahlt. Die klägerseite stellt hier nichts fest sondern das Gericht. Nach 569 BGB wird die Kündigung unwirksam. Vor Rechtshängigkeit bzw zum Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Kündigung wirksam
Zum Zeitpunkt der fristlose Kündigung nicht. Nach Eintritt der rechtshängigkeit und Nachzahlung der Mietrückstände dann ja - fristlose Kündigung fehlt weg
Also ich bin auf 164 BGB nicht darauf eingegangen. Habe nur kurz erwähnt dass vor AG kein Anwaltszwang 78 zpo und dann kommt man auf 79 zpo - daraus folgt Bevollmächtigung bzw Vertretung einer Partei
Pkt 1 hab ich nicht angesprochen, muss man das prüfen? Ich muss mir das mal anschauen … könnte möglich sein, denn vor Amtsgericht ist kein Anwaltszwang ?….
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