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2. E auch richtig: "§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung...
3. C ist m.E. ebenfalls richtig: Satzungen unterliegen zwar dem Gesetzesvorbehalt im Falle eines Eingriffes in ein Grundrecht. Sie bedürfen aber keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen (= Unterschied zu Verordnungen).
Ich bin noch nicht ganz fertig mit der Lotse, aber erstmal vorab ein paar Anmerkungen zu den o.g Vorschlägen:
3. E ist m.E. richtig: „Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten...
Auf jedem Fall. Danke. :-)
Ich werde mal schauen, ob und wie es klappt. Wenn ich die Datei in Audio-Files umwandeln kann, dann könnte ich Zeit gewinnen beim Kochen, Gärtnern usw... Es ist in der letzten Zeit nicht immer so einfach, Zeit zum lesen zu finden... Mir sind alle Mittel einen Versuch...
Es gibt im Haushaltsrecht Grundsätze, die beachtet werden müssen, wie oben erwähnt insbes. Art. 110 ff. GG. Auch §§ der BHO (Bundeshaushaltsordnung) könnten relevant werden.
Hier sicherlich interessant ein paar Beiträge von Prof. Gröpl, Uni Saarland, zu Art. 110 - 113 GG im Bonner Kommentar...
Noch fünf Tage bis zum Versandauftakt! Zeitschranken für berufstätige Fernstudierende! Das nenne ich angewandte Verwaltungsrecht! :belehren:
:wall: Ich will's endlich wissen!!! :cry::sleep::deathlyill::panik::cake::triumphant: (Das beruhigt! ;-))
Hallo Carolin,
zu 1): Antwort a kann nicht stimmen. H hat die Stereo gutgläubig erworben (§§ 932 ff., insbes. § 932 I) und ist daher zunächst Kraft des Gesetzes Eigentümer nach § 929 BGB geworden und unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes. Der ursprüngliche Eigentümer...
Nein. Ich lese mich durch, habe mit dem Thema aber noch nicht abgeschlossen. Siehe u.a. http://http://www.joernipsen.de/Kontrollfragen/Staatsrecht/pd_fr_15.pdf , man findet aber noch mehr Beiträge hierzu.
Das ist nicht die Antwort auf die Frage.
Die Frage lautet: Äußert der Verlag in dem Fall selbst eine Meinung?
Meine Antwort ist nein, nur der Autor äußert durch sein Comics-Werk eine Meinung über den Onkel. Der persönliche Schutzbereich ist daher aus meiner Sicht nicht eröffnet.
Man darf...
Das juristische im Allgemeinen, eigene Meinungsäußerungen verbreiten können, steht hier nicht zur Dedatte.
Die Frage ist eher: Ist eine Meinungsäußerung des Verlages selbst im hiesigen Sachverhalt zu erkennen?
Hallo Murmel,
ich habe hier zwei Musterdateien (1 x Word 2007, 1 x Word 1997-2003) hochgeladen.
Da sind die römische Ziffer, arabische Ziffer und keine Seitenzahl fürs Literaturverzeichnis voreingestellt. Mit Copy and Paste sollte es möglich sein, alles in einer Datei zu unterbringen.
LG
So ist es ja. Näher betrachtet, wird die Frage des Comics als Kunstwerk m.E. unter dem "sachlichen Kunstbereich" des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Kunstfreiheit) gehandelt. Damit sollte man auch anfangen, denn es liegt dem Sachverhalt am nächsten.
Aber warum sich in dem Fall auf ein Hilfsgutachten...
Hallo,
hat jemand bereits ein Auslandssemester im Rahmen des BoL in Hagen absolviert und Lust darüber zu berichten?
Bzw. kennt sich jemand damit aus?
LG
Die Antwort auf die Zusatzfrage der Aufgabe 5 a) ist unter Zusatz zu Buch-Nr. 260 einzutragen.
3 ist für Antwort-Nr. 3: (3) Das Konto 300 „Material“ (wird hier beim Einkauf nicht verwendet.)
Bei den Buchungsnummern 110 und 120 trägt man auch nur die der Antwort entsprechenden Zahl:
Ich gehe...
@Mone2009 Danke. :-) Typisch ich :wall:
260 habe ich als Zusatz Nr. 3 angegeben - = Konto-Nr. 300 - Ich weiß so genau, ob man die Lösung Nr. 3 wie bei den Buchungen 110 und 120 oder direkt die Konto-Nr. 300 (lt. Lösung Nr. 3) angeben sollte?
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