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Nein. Jedenfalls nicht aus dem Bürgschaftsvertrag gem. § 765 I BGB.
Aus dem (tatsächlichen) Vorbringen des A ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung von 50.000,- € gegen B. Die Klage ist evident unschlüssig. Es ergeht ein die Klage abweisendes Urteil (unechtes Versäumnisurteil).
Suli,
§ 5 des Mietvertrages ist deshalb unwirksam nach § 307 I S. 1 BGB, weil die Rechtsformwahl in das Belieben der Trägerin der Werbegemeinschaft gestellt wird und sich daraus die Gefahr ergibt, dass M infolge der Rechtsformwahl womöglich unbeschränkt persönlich haftet. Das ist die...
Ich muss bei der EA auch regelmäßig kotzen
Wir sollten uns dringend darauf einigen, dass es sich bei § 5 des Mietvertrages um AGB handelt. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung können wir hier zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Als Betreiber der Passage hat V selbst ein Interesse daran...
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