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Du verwechselst doch total die Anknüpfungspunkte.
Du prüfst ob er einen SEA hat bzgl der Differenz.
Den 362 benötigst du für den Vertragsschluss. Wenn du nicht antwortest, kommt der vertrag zustande.
Also der hier vorliegende Reiservermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und ist dem WerkV sehr nahe.
Deshalb, verneine auch ich die Pflichtverletzung.
Ich hab die Abwandlung noch nicht fertig geschrieben.
Prüfst du dann alles nochmal durch, oder sagst du nur, dass der Anspruch nicht durchgeht weil es am 362 HGB scheitert!
Ich hab den § 1 HGB geprüft und gesagt, dass nach Art- und Umfang (-)
Und bin dann sofort auf den 5 HGB gegnangen.
Weiß auch nicht, ob das richtig ist.
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