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Wenn man mit §88 InsO den Bestand der Zwangshypothek in der Insolvenz verneint, dann ist ja gerade dem Rechnung getragen, dass keiner eine bessere Position bzw. eine Einzelvollstreckung abgreifen soll.
okay, ich korrigiere mich kurz selbst, im Gesetz steht "... Sicherung...erlang...t" das dürfte man dann wohl mit Eintragung der Hypothek am 22.12. bejahen... wobei es eigentlich nur ein Sicherungsrecht ist und keine wirkliche Sicherung :confused:
Hallo zusammen,
ich habe die Aufgaben genau wie du gelöst @StefRup , allerdings grüble ich noch ein bisschen bei Aufgabe 2... In 88 InsO steht ja, dass die Pfändung oder Beschlagnahme "erfolgt" sein muss, bei uns im Fall wurde die Zwangshypothek ja nur bestellt bzw. dann irgendwann eingetragen...
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