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ja, denke ich auch
ich könnte mir vorstellen, dass die Frage ob C ein Recht zum Besitz hatte, nicht ganz eindeutig ist
Och man darf doch auch ein und die selbe Sache x mal verkaufen... eine Leihe (zumal mit Festlegung des Endes der Leihe "bis der B den Titus haben will") halte ich für durchaus...
Hi weekend,
glaub mir, in dem Stadium in dem ich mich befinde, gibt es nur wenig blöde Fragen, die ich nicht auch stellen könnte.
Und ja, ich würde Edit jedenfalls zustimmen... :-D
Was mir bisher noch fehlt, ist die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A und B.
929 S. 1 braucht ja...
Halt, jetzt fällt mir gerade noch was wichtiges ein...
wenn wir wir festgestellt haben, dass der B Eigentümer geworden ist,
müssen wir sicher doch erst noch prüfen, ob er das Eigentum an C verloren hat.
DA ist dann der zu prüfende (und hier ja zu verneinende) gutgläubige Erwerb der C relevant...
Oh, super Belgarath! :danke:
Damit schmeiße ich meine (nachdem ich meine Fallbücher konsultiert habe, muss ich zugeben etwas abstrusen) Besitzanspruchsideen erst mal raus!
Also so, wie Damerl schreibt:
B könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe gem. 985 haben.
Prüfung, ob B Eigentümer...
Bist Du Dir da sicher?
Ob der 830 eine Krücke ist, weiß ich nicht. Aber er formuliert doch ganz klar, dass der B mittelbarer Besitzer wird.
Die Übergabe wird ersetzt durch den mittelbaren Besitz.
Oder "funktioniert" der 830 nur bei einer gleichzeitigen Einigung über den Eigentumsübergang...
Ja, kann da man bei der ersten EA in SachenR vermutlich von ausgehen :-D.
Das mit der Einigung ist für mich nicht so klar. Geeinigt haben sie sich zunächst mal über den Kaufvertrag. Dann hat der B das Geld überwiesen und dann wird im SV erst erwähnt, dass der A auch einverstanden ist, den...
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