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Damit könnte ich mich anfreunden…aber der Eigentumsübergang und die Erfüllung kann man nur bejahen wenn man den A als Empfangsboten/ Besitzdiener/ … sieht, was du ja augenscheinlich nicht tust.
Die Frage, die sich mir dann noch stellt, ist, wie der vom A verschuldete Untergang der Milch in die...
Auch hier muss ich widersprechen…Wie hat denn der B erfüllt? Der Leistungserfolg ist (falls man in der Übergabe an den A keine Erfüllung sehen will) nicht eingetreten – und nur darauf ist imho abzustellen. Nur für das vorliegen des Annahmeverzugs ist auf das tatsächliche Anbieten des B abzustellen.
Wie soll denn die Milch in das Eigentum des N übergegangen sein? Eine Übereignung (Einigung und Übergabe) nach § 929 hat hier definitiv nicht stattgefunden…
Die Frage ist, wie der B dann eine bereits konkretisierte Leistung dem A als neuen Vertragspartner nochmals anbieten/ für ihn konkretisieren kann…? Entkonkretisierung möglich?
Bei einer Gattungsschuld könnte (fast) immer nochmal geliefert werden. Sinn der Konkretisierung nach § 243 II ist es ja aber aus der Gattungs- oder Vorratsschuld eine Stückschuld zu machen und damit Leistungsgefahr (also des zufälligen Untergangs der Sache und den möglichen Folgen des § 275) vom...
Wer sich dafür interessiert: Im Moodle für BGB II/1 ist ein neues pdf für die Formhinweise des Aufbaus der Hausarbeiten in BGB und Staatsrecht online…die Hausarbeit in BGB kann demnach zum Beispiel nur als .doc Datei abgegeben werden! :dead::hammer:
Für mich als konsequenten Microsoft...
Sehen täte ich das auch so…aber der Link auf der Wackerbarth'schen Homepage liest sich anders. Unter 4. Literaturverzeichnis steht geschrieben:
„In der Regel bedeutet das bei einer Hausarbeit ineinem Umfang von 15–20 Seiten die Überprüfung von deutlich mehr als 50 unterschiedlichen Quellen...
Auf das Datum der PO zu schauen…darauf bin ich nicht gekommen - danke!
Dann frag ich vielleicht mal beim Prüfungsamt an…grade das internationale und supranationale Verfahrensrecht der gewerblichen Schutzrechte würde mich ja schon interessieren!
Ich sag' hier beischeid, sobald ich Rückmeldung...
Weiß zufällig jemand ob die Schwerpunktsbereiche des EJP auch als Wahlmodule für den LLB angeboten werden? Die Auswahl dort sagt mir mehr zu als die im Bachelor…
Bei der Strafbarkeit des A blicke ich noch nicht wirklich durch…einen Diebstahl aber würde ich aufgrund des fehlenden Gewehrsamsbruchs verneinen und die Unterschlagung dann durchprüfen. Die Untreue ist hier imho nicht einschlägig und die würde ich auch garnicht anprüfen…!?
Das sehe ich...
Das erschließt sich mir auch nicht so ganz, aber an der FU muss man nicht alles verstehen.
Ich hab zumindest noch aus dem alten BGB 2 Modul das pdf für den letzten Teil (GoA etc.) - im letzten Semester war das auch nicht mehr online... so macht man doch den Vorteil des Fernstudiums grade...
Da hast du wohl recht - ich hatte in kurzer geistiger Umnachtung deinen zweiten Post vergessen.
Was sind denn nun in Aufgabe b.) a,b und c?
Ich lese die Augabe, wie du sie schreibst, folgendermaßen:
"Es seien die Vektoren a,b und c für die gilt, dass a2-c2 der Nullvektor sei, wobei a,b und c...
Diese Argumentation erschließt sich mir nicht!
x und t können beide aus der Gruppe der realen Zahlen sein - also könnte x = pi und t = - pi sein und die Gleichung oben ist immer noch erfüllt. Gleiches gilt immer wenn a = -t ist!
Diese Gleichung ist auch nicht die Definition eines Vektorraums...
Vorweg - es wäre gut die ganze Aufgabenstellung zu wissen, dann könnte ich mir mehr drunter vorstellen.
Wenn ich ein bisschen was unterstelle, würde ich folgendes antworten:
Zieh das Pferd von hinten auf:
Wenn es keine Vektorräume sein sollen, müssen 2 Vektoren linear abhängig sein. Daraus...
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