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Juristisch ist es auch völlig in Ordnung Schaum vorm Mund zu haben und sich zu streiten. Auseinandersetzungen sind doch nichts schlimmes und wichtig in einer demokratischen Gesellschaft um Gemeinsamkeiten, Gegensätze und Konsens zu finden. Deine Aussage ist doch genau die Doppelmoral, über die...
Da sehe ich keinen Widerspruch. Ich möchte dass jeder seine Meinung äußern kann, aber das heißt ja nicht, dass ich sie unwidersprochen stehen lassen muss, im Gegenteil kann eine Diskussion ja nur stattfinden, wenn widersprüchliche Argumente ausgetauscht werden. Ich habe ja nicht geschrieben dass...
Ich denke auch dass Zensur der falsche Weg ist. Auch wenn ich die Ansichten von BILDungsferner nicht teile und seine Provokationen grenzwertig finde, sollte er die Möglichkeit haben seine Meinung zu äußern. Und ich finde es auch nicht schlimm wenn es kurz persönlich oder polemisch wird.
Ich...
guckt euch bitte mal an was für abstruse Diskussionen hier entstanden sind, weil soviele auf den Quatsch von "BILDungsferner" eingehen. Es ist doch auf ersten Blick ersichtlich, dass er an einer konstruktiven Diskussion kein Interesse hat, fast alle seiner Beiträge hat er in diesem Thema...
du hast einfach überhaupt nicht verstanden worum es mir ging, aber das wundert mich auch nicht. Was du hier von dir gegeben hast ist einfach nur widerlicher neo-liberaler menschenfeindlicher Bullshit. Es wundert mich auch nicht, dass du soviel Wert auf deinen Abschluss legst mit Empathie und...
ich finde diese Angst vor einer vermeintlichen "Entwertung" von Abschlüssen in Verbindung mit der Missgunst den Kommilitonen gegenüber unfassbar erbärmlich. Ich will auf dieser Ebene nicht weiter diskutieren und ich denke diese Einstellung zeigt ganz gut wie es an deutschen Universitäten zugeht...
Ich bin da ganz bei okay, wenn Nachschauen bei der Prüfung den entscheidenden Unterschied macht, sollte der Lehrstuhl vielleicht darüber nachdenken, ob das Abfragen von auswendig gelernten Wissen Teil der akademischen Ausbildung sein sollte. Wenn die Vergleichbarkeit der Abschlüsse daran hängt...
bei mir sind die Punkte nicht aufgelistet, aber unten im Kommentar steht, dass es sich beim mittelbaren Nebenbesitz um den Schwerpunkt der Klausur gehandelt hat. Wenn du da keine Punkte bekommen hast, kann es nicht daran liegen, dass der Weg falsch war.
den gutgläubigen Erwerb habe
den gutgläubigen Erwerb habe ich auch bejaht, aber da kommt dann der mittelbare Nebenbesitz ins Spiel, weil V als Vorbehaltsverkäufer, ja auch noch mittelbarer Besitzer ist.
ich fand die Klausur äußerst fair, deshalb habe ich Angst, dass ich was übersehen habe. Schwerpunkt: mittelbarer Nebenbesitz und ansonsten einfach striktes Durchprüfen der Übereignungstatbestände. Bei mir sind letztlich alle gescheitert und R hat keinen Anspruch aus § 985.
V -----> F (-), weil...
Ich bin unterwegs, habe also den Sachverhalt nicht zur Hand. Aber ich meine da stand die Gesellschaftet der GmbH beschränken die VM. Aber selbst wenn nicht, können soweit ich weiß Kommanditisten keine VM beschränken.
ja, dass die GmbH als Komplementär haftet ist richtig, aber A war in der Geschäftsführung der GmbH beschränkt und nicht in der Kommanditgesellschaft. Ich verstehe die Beschränkung mittlerweile so: wenn A die GmbH verpflichtet = beschränkt. Wenn er die KG verpflichtet = unbeschränkt. Aber...
was mich hierbei irritiert: A wurde als Gesellschafter der K-GmbH beschränkt, aber nicht als Komplementär. Gegenüber Z hat er aber als Komplementär gehandelt. Kann das denn überhaupt dem Z entgegengehalten werden. Ich habe hier 37 II GmbH angeführt, was dann wohl auch fragwürdig sein dürfte...
die "Schweinerei" dort war, dass der A nicht Kommanditist war, sondern die K-GmbH von der A nur Geschäftsführer war. Ich habe mich sher schwer getan, aber ich denke am Ende hat es gereicht. Frage 1 habe ich zu ausführlich gemacht, deshalb ist 2 bei mir knapp ausgefallen und bei 3 habe ich nur...
Die Einwendungen, die nicht in seiner Person liegen werden durch § 129 I HGB beschränkt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass die, die in seiner Person liegen unbeschränkt geltend gemacht werden können.
Ich glaube da hast du mich falsch verstanden. Er darf sich natürlich wehren und ihm steht nach 129 II HGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Aber eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht ist eben nicht gleichzeitig die Ausübung des Gestaltungsrechts. Und in diesem Fall kommt noch dazu...
ja, darüber habe ich auch nachgedacht. Aber ich glaube am Ende kommt es nicht darauf an was P erklärt, sondern ob der Gesellschaft Gestaltungsrechte zustehen. P ist ja sowieso nicht vertretungsbefugt und kann damit keine Erklärungen für die Gesellschaft abgeben. Gestaltungsrechte und...
wieso denn stillschweigend? Hier haben sich A und P doch ausdrücklich geeinigt. Es steht doch auch gar nicht zur Debatte, sogar P sagt doch, dass er den Gesellschaftervertrag anfechten will, dann ist doch klar dass einer geschlossen wurde.
Warum wurde deiner Meinung nach kein Gesellschaftervertrag abgeschlossen? Die beiden haben sich doch geeinigt und eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
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