Aus meiner Sicht:
D strafbar wg. KV § 223, im Vorsatz unbeachtlicher error in persona zu bejahen, da Tat vom äußeren Ablauf her gelaufen ist, wie geplant.
C nicht strafbar wg. KV § 223, da (jedenfalls nach Ablehnung der strengen Schuldtheorie) strafloser ETBI. Fahrlässige KV ebenfalls zu...