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Es ist an der FernUni auch schon vorgekommen, dass man nur den VA prüfen musste. D.h. vollkommen losgelöst von einer Klage. Deswegen würde ich bei einer solchen "Stoffeingrenzung", direkt am Anfang genau den Bearbeitervermerk lesen, denn uU kann es sein, dass ihr nur die Rechtmäßigkeit ohne die...
Ich finde die Fälle in der RÜ von Alpmann Schmidt sind sehr gut, da sie wie Klausuren aufbereitet werden. Und es ist jetzt auch schon einige Male vorgekommen, dass Fälle aus der RÜ für Klausuren und auch für Examensklausuren verwendet wurden.
Es gibt dieses 10 Tage gratis Paket, wenn du denen eine E-Mail schreibst. Aber ich hatte es mir angesehen und leider einige Fehler in Bezug der Normen festgestellt. Da aber die Systematik gleich ist, kann man mit der BauO NRW neben sich, Crash-Kurs ganz gut mitarbeiten.
Ich empfehle auch den Crash Kurs Baurecht (mit eigener Abwandlung für NRW) von Jura Online. Werde mir das ein paar Mal zum Frühstück ansehen, um die Materie etwas zu festigen.
Ist es Zufall, oder eine interessante Auffälligkeit? Es gibt einen Aufsatz des Lehrstuhls:
Jura 2017 1049–1061, Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB, Autorin: Dr. Andrea Edenharter.
Es wäre nett von euch, wenn ihr berichten könntet, wann ihr die Korrekturen zurückerhalten habt. Ich weiß nicht, ob es für die Examensvorbereitung gut ist, wenn man mehr als 4 Wochen auf seine Korrektur warten muss.
Hallo zusammen,
ist hier in der Gruppe jemand, der auch am Lehrstuhl Prinz von Gessaphe die Seminararbeit geschrieben hat im WS 19/20? Wird man auch informiert, wenn man die Seminararbeit nicht bestanden hat?
Wie habt ihr den zweiten Tatkomplex behandelt. Ich denke mal die F hat sich einmal nach § 153 strafbar gemacht, indem sie vor dem Eid ihr Alter falsch angegeben hat. Für § 154 fehlte ihr der Vorsatz, da sie ja dachte, dass sie den Eid nur für verfahrensrelevante Angaben ablegte. Dafür aber hat...
Das stimmt. Ich überlege, ob ich das Ding wirklich abgeben soll, und mir damit eine mentale Ohrfeige holen soll. Es ist noch schwerer und undurchsichtiger als ich anfangs dachte.
Das stimmt. Da bleibt ein unbefriedigendes Gefühl, wenn die F straffrei ausgeht.
Wann muss die Arbeit eigentlich genau abgegeben werden? Genügt der Poststempel von Montag?
Wobei ich gerade gelesen habe, dass die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, zum Zeitpunkt des Herbeiführens des Versicherungsfalles vorhanden sein muss. F hatte aber zum Zeitpunkt der Herbeiführung keine Ahnung davon. Sie erfuhr erst danach davon. Daher ist sie nicht nach § 263 I, III...
Ich bin dabei noch sehr unschlüssig. Denn wäre es nicht entscheidend zu wissen, was F angegeben hat als sie den Antrag gestellt hat? Denn wenn sie angegeben hat, nicht zu wissen wer den Schaden herbeigeführt hat, macht sie sich gem. § 263 I, III S. 2 Nr. 5 strafbar. Da wir es nicht wissen, würde...
Noch als Tipp, folgendes:
"In der Fallbearbeitung kann die richtige Platzierung des § 306b II Nr. 2 namentlich in solchen Betrugsfällen Schwierigkeiten bereiten, bei denen das – ein Inbrandsetzen (usw.) voraussetzende – Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 5 einschlägig ist. Wenn man an der...
Das stimmt mit den Eigentumsverhältnissen. Die Kinder dürften die Eigentümer sein und eine Entwidmung kommt, soweit Stand jetzt, auch nicht in Frage. Damit dürfte die Fremdheit nicht problematisch sein.
Die Äußerung des T würde ich aktuell nicht als Anstiftung werten, da F ja schon die falsche...
Ich empfehle die Lektüre des Fall: "Ein Haus zu viel." - JA 2013, 511. Es ist zwar nicht exakt der gleiche Fall, doch ist der Aufbau und die Herangehensweise gut erklärt.
Du hast vollkommen recht. Ich würde mal auf das Adjektiv "unmittelbar" abstellen. Denn sie hat unmittelbar (also ohne zeitliche Verzögerung / direkt) nach dem Brand einen Antrag gestellt. T hat ihr (nur) nach dem Brand davon erzählt. Hier ist kein unmittelbar enthalten. Deshalb würde ich sagen...
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