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ja das stimmt. da stand aber in der eingrenzung schon dabei, dass es sich um einen verwaltungs- oder austauschvertrag handeln könnte... ich hoffe, dass sie sowas nicht nochmal wiederholen
ich fand die klausur sehr fair. ich konnte immerhin 18 seiten schwafeln. Die rede fand ich auch sehr lustig und sie gab sehr viel her. wie seht ihr das?
Es steht die Eingrenzung online, dass man sich auf Nebenbestimmungen, aber nicht nur diese, konzentrieren soll. Könnte also Anfechtung einer Auflage sein...z.B.
du hast 2 Seiten geschrieben? ich habe für beide Fragen der Aufgabe 3 eine 3/4 Seite geschrieben. Ich denke nicht, dass die Punktevergabe so streng ist und dass man für die Nennung der richtigen Stichworte schon genug Punkte bekommt. So war das in den Klausurbesprechungen bisher auch.
Ja, so habe ich es auch. Auf fiktiven Erbenbesitz bin ich noch kurz eingegangen. Habe aber auch nur gesagt, dass das Eigentum auf den F übergegangen ist. Bei der behaltenen Schale habe ich nur den Herausgabeanspruch 985 geprüft (und bejaht). Das Zurückbehaltungsrecht nach 1000 BGB ausführlich...
Ja, aber das ist ja erst entscheidend, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Dann haftet der stille Gesellschafter nicht mit mehr als seiner Einlage. Vorher kann es auch ins Minus gehen.
Deswegen kann B auch keine Gewinnausschüttung verlangen, weil sein Konto 1000 € im Minus ist.
Der Verlust ist nicht nur auf die Einlage beschränkt. Siehe MüKom. Das Konto kann auch negativ werden:
a) Begrenzte Teilnahme am Verlust (Abs. 2 Satz 1)
167 Abs. 3). 97 Der auf ihn entfallende Verlust wird seinem Einlagenkonto abgeschrieben. Abs. 2 Satz 1 ist ebenso mißverständlich formuliert...
Ich habe auch noch die Vernehmungstheorie mit reingebracht und die Anfechtung geprüft, aber auch abgelehnt. Es ging mir ja in meinem Post nur um die Vollständigkeit. Denn der W will ja nicht bezahlen, deswegen könnte das eine Anfechtung sein. Übersehen sollte man es einfach nicht, denke ich. Ich...
Hä? ich verstehe deine Antwort nicht...
Meine Prüfung sieht wie folgt aus:
H könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß §433 II BGB in Höhe von 3.940,00€ haben.
I. Kaufvertrag zwischen W und H
1. Mündliche Einigung
Die beiden einigten sich mündlich über den Verkauf von 10...
Viel wichtiger ist hier ja die Anfechtung. Das KBS ist ja relativ unproblematisch, aber wie sieht es mit der Anfechtung des W aus? Muss er sich den Verpatzer des H zurechnen lassen? oder sein Schweigen? Wie sieht es damit aus...das ist das große "Problem" des Falles
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