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Vielleicht bisschen spät, aber ich habe bei Aufgabe 2 das Problem darin gesehen, dass G ja zuerst vertreibt und P eine qualitativ minderwertigere Version auf dem Markt bringt und dadurch den Ruf bzw. das Image ausnutzen könnte. Ist quasi die umgekehrte Argumentation, mit der ich lit. b im...
Den Freiversuch hat man doch soweit ich weiß nur bei den Rewi Klausuren. Da dann theoretisch 4 Versuche.
Bei den Wiwi Klausuren hat man insgesamt 3 Versuche. So hab ich das zumindest verstanden.
Ja, ok. Macht Sinn. Danke für die Info.
Noch eine Frage:
Wenn ich ein Modul belegt, EA bestanden, aber die Klausur nicht geschrieben habe, diese aber im nächsten Semester schreiben möchte (oder im Falle Nichtbestehens einer geschriebenen Klausur), muss ich mich dann als "Wiederholer" anmelden...
Welche Auswirkungen hätte es denn, wenn man zum Freiversuch ohne Abmeldung nicht erscheint?
Habe ZPO in diesem Semester zum ersten Mal belegt und bin für die Klausur angemeldet...
Hallo zusammen,
gibt es denn jemanden, der diese Woche Freitag/Samstag das Seminar besucht, schon wie ich am Donnerstag anreisen muss und Lust hat, sich abends gemeinsam was zu Essen zu suchen? ;)
Das ist doch bei uns dieser Sonderfall, wenn es nur 3 Werte gibt, bzw. wir eine 2-perioden-Phase haben. Darum gibt es auch am Ende 2 mögliche Zinsfüße, bei denen aber einer wegfällt, weil <0
Ah, ich weiß jetzt wo die -1,08 herkommen. Macht ja eigentlich auch Sinn. Aber irgendwie doch nicht. Wie kann es denn sein, dass man bei einer ± Rechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, je nachdem ob man zuerst -1 rechnet oder zuerst ±0,5... Hä?
Komme bei 3b) zu r1= 0,08 und r2=0,92.
92% wäre ja Quatsch, aber das geht als Begründung wohl nicht durch. :confused:
3c) überfordert mich leicht. Das Gitternetz bekomme ich noch hin, aber ich hab keine Ahnung, welche Punkte ich da zu einer Kurve verbinden soll. Hab da grade einen Knoten im Kopf.
Keine Ahnung, was da bei mir los ist. Hab es jetzt nochmal übertragen und komme am Ende auf 14 Cent für D6. Bei der Tilgung dann auf 0. Ich lasse das jetzt so.
Bei einem Annuitätendarlehen ist doch Sinn der Sache, dass in jeder Periode so viel zurück gezahlt wird, dass man am Ende der Laufzeit auf 0 kommt. Sieht man ganz schön in der Tabelle 2.5 auf Seite 90. Nur komme ich eben nicht auf 0
Ich glaube, es ist tatsächlich völlig egal, wie man sich entscheidet. Ich hab so viel dazu gelesen, dass ich am Ende einen Knoten im Kopf hatte. Teilweise wird auch mit der Entstehungsgeschichte des § 162 II HGB argumentiert. Die h.M. geht über die Analogie, wenn ich das richtig verstanden habe...
Fall 6 ist ein rauf und runter der Haftungssumme. das Ergebnis: Groß hat gegenüber Wasch einen Anspruch in Höhe der verbleibenden Haftungssumme - also des Teils, den er nicht (mehr) an die Gesellschaft geleistet hat. Wenn du es wie in Fall 6 schreibst, ist das schon richtig. Aber das ist auch...
Ja, er ist iHv 2500 befreit. aber das ist nicht gefragt. er haftet trotzdem noch für die restlichen 2500, die er eben nicht gezahlt hat.
und wenn der Gläubiger eben nunmal von dem Kommanditisten persönlich das Geld haben will und nicht von der KG (weil die KG insolvent oder zu langsam oder blöd...
Wäre die Vereinbarung zwischen B und A wirksam gewesen - also nach außen durch Eintragung ins Handelsregister - wäre B haftungsbefreit, weil er seine Einlage komplett geleistet hätte. Aber: Vereinbarung unwirksam --> Einlage nicht gezahlt --> keine Haftungsbefreiung.
C lasse ich bis 500€ haften...
Wir haben ja wundervollerweise Zugang zu Beck-online :like:
MüKoHGB/Grunewald, 3. Aufl. 2012, HGB § 162 Rn. 13:
Abs. 2 ist § 15 HGB „insoweit“ nicht anwendbar. Mit diesem unklaren Wortlaut ist nicht gemeint, dass § 15 HGB in Bezug auf fehlerhafte Angaben zu den Kommanditisten nicht gelten...
Hm, in § 162 II geht es doch nur um die Bekanntmachung der Eintragungen. Dabei ist zum Schutz der Kommanditisten auf Angaben zu ihrer Person zu verzichten. Interessenten oder Gläubiger können aber trotzdem in das Handelsregister Einsicht nehmen. Bzgl. der Eintragung wirkt § 15 HGB meiner Meinung...
hemmer sagt:
Haftung Altkommmanditist, also C:
- keine Einlagenrückgewähr i.S.v. § 172 IV 2 HGB
- P: fehlender Vermerk
--> i.E.: Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten (§ 15 I HGB), kann daher dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden
--> h.M.: Hafteinlage wirkt zugunsten des neuen...
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