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Hallo Viola,
die Kündigungsfrist verlängert sich nach § 622 II je nach Länge der Betriebszugehörigkeit. Bei A ist Nr. 2 einschlägig, also 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Also kann die Kündigung nicht zum 2.7.2018, sondern erst zum 31.7.2018 erfolgen. Hier hatte die B-AG zum 30.6.2018...
Ich habe mir bisher nur den Fall durchgelesen, wollte ihn nächste Woche abends schreiben, aber die Frist ist doch eingehalten von der AN, sie erhebt rechtzeitig KSch-Klage, nur der AG hat seine Frist verpennt, weswegen ich die Frist als letztes TBM prüfen würde.
Hallo zusammen,
ich würde mich auch gerne an der Gruppe zum Staats- und Verfassungsrecht beteiligen und bitte um Aufnahme in die Gruppe.
Liebe Grüße Jörg
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