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Ich habe direkt auf den Fixhandelskauf abgestellt... dafür müssen u.a. die Parteien Einigkeit darüber haben, dass der ganze Vertrag mit der Fristeinhaltung stehen oder fallen soll.. Eine solche Abrede wurde hier nicht getroffen... deshalb habe ich die konkludente Annahme angesprochen...
Aber...
Ich habe den § 376 HGB auch angeprüft aber lasse ihn ihm Punkt konkludente Annahme entfallen. . . Und komme dann zum §§ 280 I, III, 281 ...dort kann man dann schön die Probleme des § 362 usw. behandeln.
Oder habe ich hier einen Denkfehler bezüglich des § 376 HGB
?
Geht es vorliegend nicht um die schuldrechtliche Problematik eines Deckungsgeschäfts i.w.S ?
Dort existiert doch ein Streit über die Einstufung als SE neben oder statt der Leistung!
Habt ihr Euch damit schon beschäftigt ?
VG
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