Ich denke nicht dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz (und darum geht es beiden ja, K in Form des entgangenen Gewinns, § 252 BGB und B Schmerzensgeld § 249 II BGB) aus den Art. des GG herleiten lässt. Das GG stellt ja grundsätzlich nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar, auch wenn...