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Könnte mir einer bei den folgenden Aufgaben weiterhelfen?
Ihr Kreditinstitut bietet Ihnen ein jeweils am Jahresende zu bedienendes Annuitätendarlehen über 100.000 GE mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2% und einer Auszahlung von 100% des Nominalwertes am 01.01.2022 an.
Sie...
Hallo,
Könnte mir einer bei den folgenden Aufgaben weiterhelfen?
Ihr Kreditinstitut bietet Ihnen ein jeweils am Jahresende zu bedienendes Annuitätendarlehen über 100.000 GE mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2% und einer Auszahlung von 100% des Nominalwertes am 01.01.2022...
Aktuelle EA II. Wer möchte sich austauschen?
Das Problem ist, dass Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuGVVO ist, sondern Drittstaat. Wie habt ihr dies im Aufbau berücksichtigt bzw. wo fliegt ihr da aus der Prüfung raus oder macht weiter?
A. Anwendungsbereich der EuGVVO
I. Sachlicher...
Sie scheitert, weil keine Kenntnis des Dritten.
Aber wieso habt ihr die Qualifikation nach Rom I VO bejaht. Es geht dort um vertragliche Schuldverhältnisse und im Fall um die Vollmacht. Also eigentlich schon Qualifikation Rom I VO (-), nur Qualifikation EGBGB (+).
Frage 1 werde ich auch über § 38 GmbHG regeln und bei Frage 2 denke ich, dass die Satzung als Rechtsgrundlage dient und nicht § 737 BGB, oder sieht das jemand anders? Und außerdem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund, wo soll dann der Schwerpunkt liegen?
Eine Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der ZV : hier (-), materieller Einwand
Es muss eine Erinnerungsbefugnis vorliegen: hier (-), 809 (-)
Wegen 193 BGB ist 04.06.21 maßgeblich.
Wie habt ihr die Begründetheit aufgebaut? Wo liegt euer Schwerpunkt, bei dem wichtigen Grund in § 626 I BGB oder doch eher bei der sozialen Rechtfertigung in der ordentlichen Kündigung?
Eine Frage an euch: Habt ihr es als Problem gesehen, dass ein Gesellschafter aussteigt oder es tun will, da dann ja keine Gesellschaft mehr besteht? Oder ist es zu stark in den SV interpretiert?
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