Dja, §1 KSCHG ist nicht anwendbar, das heißt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein muss. Die §§4 und 7 KSCHG sind dennoch anwendbar, siehe §23 KSCHG. Heisst in der Folge: dem A kann ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden, die Klage des A ist nicht begründet.