Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Hallo SUUMCUIQUE und andere

Besten Dank für die vielfältigen und zahlreichen LINKS zum möglichen Problem.- Prima!

Herausgearbeitet wurde bisher, dass es sich um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des B und eine mögliche Verletzung des Comic-Verlages V in seinem Grundrecht Art. 5 GG handeln könnte, wobei hier Art. 5 I in Ausprägung der Meinungsfreiheit, insbesondere der Pressefreiheit (Verlag) und 5 III 1 in der Ausprägung der Kunstfreiheit (noch) in Diskussion stehen.

"Zur Presse gehören alle zur Verbreitung von Informationen geeigneten und bestimmten Informationsträger."

Grundsätzlich finde ich die Herleitung des nicht normierten "Grundrechts" Allgemeines Persönlichkeitsrecht mit Hilfe der CAROLINE-Urteile zur Verdeutlichung des "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht" nicht schlecht, damit man versteht, dass es hier nicht um die Auffangnorm Art. 2 I GG geht, was mutmasslich zu Fehlern in der Begründetheit im Rahmen der verfassungsmässigen Rechtfertigung führen könnte.

Hier wird durch die Gerichte einschliesslich BGH vorerst die "Verbreitung der 6 Bände Comic durch den Verlag V" untersagt, weil zweifelhaft sein soll, ob es sich bei den vorliegenden Comics noch um ein Kunstwerk handeln könne oder nicht.

Insbesondere das verwandtschaftliche Näheverhältnis des Autors A zu seinem Onkel B scheint mir hier problematisch zu sein, insbesondere wenn der Verlag V sich durch G auf die Kunstfreiheit "seines Werkes durch den Schöpfer/Autor A" glaubt berufen zu können. Hat der Autor A hier vielleicht doch nicht eher "enthüllt" (siehe Deinen vorherigen Beitrag) als ein "Kunstwerk geschaffen" (Sachverhalt), wobei unstrittig ist, dass der Autor A glaubt, sich einer "zulässigen" Kunstform für seinen Verlag V, nämlich des Comics, bedient zu haben?

"Comic ist der gängige Begriff für eine Form der sequenziellen Kunst, die in einer Folge von Bildern einen Vorgang beschreibt oder eine Geschichte erzählt."

Gehen hier nicht Form (künstlerischer Comic) und Inhalt (Meinung, "Enthüllung") weit auseinander?

Würde mich über eine angeregte Diskussion hier freuen.
 
Zunächst einmal hallo! Und schön, dass du dich auch an der Diskussion beteiligt! :-)

Grundsätzlich finde ich die Herleitung des nicht normierten "Grundrechts" Allgemeines Persönlichkeitsrecht mit Hilfe der CAROLINE-Urteile zur Verdeutlichung des "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht" nicht schlecht, damit man versteht, dass es hier nicht um die Auffangnorm Art. 2 I GG geht, was mutmasslich zu Fehlern in der Begründetheit im Rahmen der verfassungsmässigen Rechtfertigung führen könnte.

Ich denke nicht gerade im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass das Caroline-Urteil schlecht ist. Ich meine nur nach meinem jetzigen Erkenntnisstand, dass es in dem Fall falsch wäre, es zum Mittelpunkt der Prüfung heranzuziehen und die Pressefreiheit zu Prüfungspunkt zu machen, aus dem Grunde, dass V sich im Sachverhalt nicht darauf beruft.


Hier wird durch die Gerichte einschliesslich BGH vorerst die "Verbreitung der 6 Bände Comic durch den Verlag V" untersagt, weil zweifelhaft sein soll, ob es sich bei den vorliegenden Comics noch um ein Kunstwerk handeln könne oder nicht.

Stimmt. Daraus entnehme ich zwei Probleme:

1) die Thematisierung des Kunstbegriffes und die Frage, ob ein Comics als Kunstwerk ist:
=> Materielle Definition des Kunstbegriffs => Mephisto-Fall - BVerfGE 30, 173
=> Formelle und offene Definition des Kunstbegriffs => Fall "Der anachronistische Zug" - BVerfGE 67, 213
=> Urteil eines Sachverständiger auch relevant. (vgl. BVerfGE 67, 213)
Alle Definitionen werden vom BVerfG anerkannt und angewandt. S. hier http://www.uni-muenster.de/Jura.steuerR/ag/Skript-GrundR.pdf - S. 10
Bleibt für uns die Frage, ob der Comics entgegen des Urteils vom BGH doch als Kunstwerk anerkannt werden kann.
Dies wäre unter dem Punkt "Sachlicher Schutzbereich" - Verneint man, dass Comics Kunstwerke sind, dann scheitert die VerfBeschwerde m.E. bereits am Regelungsbereich und man sollte mittels eines Hilfsgutachten, die restlichen Punkte abhacken.

2) das Verhältnis Kunstfreiheit des V vs. Persönlichkeitsrechten des B und die Problematik der Subsidiarität, die m.E. bei der Rechtsfertigung des Eingriffs zu prüfen ist.

=> hier finden sich die Argumentationen der Gerichte im SV wieder.


Gehen hier nicht Form (künstlerischer Comic) und Inhalt (Meinung, "Enthüllung") weit auseinander?

Ich würde sagen, im Allgemeinen nein. Nicht selten werden Nachrichten in Satirenform und anhand von Comics dargestellt, um den Kern eines Problems hervorzuheben. Daher ist der Gedanke vom Rechtsbeuger mit dem Caroline-Fall grundsätzlich richtig, wenn man die Thematik des Art. 5 in seiner Gesamtheit betrachtet. Dieses Aspekt bezieht sich meiner Ansicht nach nicht unbedingt auf unseren Fall.


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Hoffentlich habe ich nicht zu viel Tippfehler... ich muss aber jetzt los zum Mentoriat - BWLII und bin wieder mal spät dran... :tongue2:

Schönen Abend an allen!
 
Hallo SUUMCUIQUE und hoffentlich auch andere

1) Ja, das mit der Pressefreiheit und dem sachlichen Schutzbereich sehe ich genauso. Ein Hilfsgutachten kann es wohl nicht sein!
2) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht versus Kunstfreiheit sehe ich als Konkordanz in der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Mich irritieren aber noch die Ausführungen zur verwandtschaftlichen Nähe zwischen A und Onkel B sowie die Offensichtlichkeit zwischen Pressefoto und Coverbild ("heimkehrender, aus dem Flugzeug aussteigender Soldat B" und "ebenfalls aussteigendes Schwein Eberhart bei sonst gleichem Kontext".
 
Ein Hilfsgutachten kann es wohl nicht sein!
Es wäre persönlich nicht meine Präfezenz, aber lt. Sachverhalt vertritt der BGH die Ansicht, Comics seien keine Kunst! Unfassbar, aber es kann sein, dass sich jemand ja den Spass macht in die Richtung zu argumentieren und brilliant dabei ist. Ich kann mir nicht vorstellen wie... Für mich sind Comics eine Kunstform. So weit habe ich über Definitionen nicht nachgedacht.

Mich irritieren aber noch die Ausführungen zur verwandtschaftlichen Nähe zwischen A und Onkel B sowie die Offensichtlichkeit zwischen Pressefoto und Coverbild ("heimkehrender, aus dem Flugzeug aussteigender Soldat B" und "ebenfalls aussteigendes Schwein Eberhart bei sonst gleichem Kontext".
Mich lassen sie darüber nachgrübeln, ob das Persönlichkeitsrecht des B in dem Fall doch nicht vorrängiger als die Kunstfreiheit des V-Verlags. Das hat ein Nachgeschmack eines persönlichen Rachezuges des A, der im Kunst sublimiert wird und das Kunstwerk in sich nachrangig werden lässt.
 
Hallo Suumcuique
Wie kommt man nun elegant zur Prüfung von Art. 5 I Meinungs- und Pressefreiheit? Indem man in der Zulässigkeit die Beschwerdebefugnis auch noch mit Art. 5 I erweitert (zusätzliche Möglichkeitsannahme), denn es wird ja die "Verbreitung" durch die Gerichte untersagt, oder?
Schlussendlich kämen wir noch zur Formalbeleidigung oder zur Schmähkritik.

Grundsätzlich prüft das Bundesverfassungsgericht doch die Begründetheit, wenn die Zulässigkeit gegeben ist, und zwar auch selbsttätig, wenn die Möglichkeit des gerügten Grundrechtes gemäss Beschwerdebefugnis zumindest möglich ist, oder?
 
Guten Morgen Suumcuique und andere

Bist Du eigentlich Lateiner resp. Lateinerin?

Dein Zitat: Es wäre persönlich nicht meine Präfezenz, aber lt. Sachverhalt vertritt der BGH die Ansicht, Comics seien keine Kunst! Unfassbar, aber es kann sein, dass sich jemand ja den Spass macht in die Richtung zu argumentieren und brilliant dabei ist. Ich kann mir nicht vorstellen wie... "

Aber das meint doch "nur" der BGB!
Es wurde schon einiges durch das Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert resp. korrigiert.
Hast Du denn eine Quelle, dass das Bundesverfassungsgricht Comics nicht als Kunstform gelten lässt?

Kennt jemand ein BGH-Urteil, in dem COMICS als Kunstform abgelehnt werden?
 
Man, ihr seid ja schon gut dabei hier! Ab morgen Nachmittag mische ich dann auch mit. Vorerst mal nur eine kurze Frage. Ich habe den Sachverhalt im Moment nicht vorliegen, meine mich aber zu erinnern, dass die Fallfrage lautete, ob G (?) in seinen Grundrechten... verletzt sei. Ist das so? Weil wenn, dann müsstet ihr die Zulässigkeitsprüfung aus der Gliederung ganz schnell wieder rausschmeißen, denke ich.
 
Nicht der G macht eine Verletzung seiner Grundrechte geltend, sondern der V-Verlag (!) beruft sich ganz konkret auf Verletzung seines (!) Grundrechts auf Kunstfreiheit!

Die Fallfrage ist daher die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben wird!
 
Hallo MALIBRAN

Richtig ist das G den V-Verlag in der Verfassungsbeschwerde vertritt. Aber die Fallfrage lautet trotzdem: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg.
Somit ist m.E. Zulässigkeit und Begründetheit gefragt, oder?
 
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Dein Zitat: Es wäre persönlich nicht meine Präfezenz, aber lt. Sachverhalt vertritt der BGH die Ansicht, Comics seien keine Kunst! Unfassbar, aber es kann sein, dass sich jemand ja den Spass macht in die Richtung zu argumentieren und brilliant dabei ist. Ich kann mir nicht vorstellen wie... "

meinte "Präferenz" natürlich. :wall:
Aber das meint doch "nur" der BGB! Es wurde schon einiges durch das Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert resp. korrigiert.
Hast Du denn eine Quelle, dass das Bundesverfassungsgricht Comics nicht als Kunstform gelten lässt?

Kennt jemand ein BGH-Urteil, in dem COMICS als Kunstform abgelehnt werden?

Nee. Da beziehe ich mich auf die Aussage über das Revisionsurteil aus dem Sachverhalt - das ist ein rein fiktiver Standpunkt. Bisher habe ich keinen realen Fall gefunden, der Comics betrifft... Es wäre interessant, einen zu lesen.
 
Na dann! Dann läufst wohl doch auf das ganze Programm hinaus... :D

Da ist ja gut, dass du uns schon so eine tolle Vorlage geliefert hast, suumcuique :)
 
Guten Tag miteinander


Hat jemand ein Urteil, einen juristischen Beitrag etc. gefunden, in dem COMICS Gegenstand sind?

Habe den restlichen Text herausgenommen, dass Dritte hier nicht "enttarnt" werden können.
 
Comic als "grafischer Roman" dürfte der Kunst unterliegen, da sowohl der Roman wie die grafische Arbeit und Malerei als Kunst anerkannt sind. Das müsste für die Kombination in gleichem Maße gelten ...

Comic
ist der gängige Begriff für eine Form der sequenziellen Kunst, die in einer Folge von Bildern einen Vorgang beschreibt oder eine Geschichte erzählt. In der Regel sind die Bilder gezeichnet und werden mit erzählendem Text und/oder wörtlicher Rede kombiniert.
In der Comic-Kunst überschneiden sich Literatur und bildende Kunst. Sie stellt allerdings eine eigenständige Kunstform dar. Der Begriff „Comic“ (ursprünglich Comics) leitet sich vom englischen Begriff comic strip, auf Deutsch etwa „komischer Streifen“, ab. Da Comics aber nicht zwangsläufig komisch sein müssen, wurde auch der neutralere Begriff „sequenzielle Kunst“ eingeführt.
Der französische Literaturwissenschaftler Francis Lacassin ordnete 1971 den Comic als die „Neunte Kunst“ in den Kanon der bildenden Künste ein. Im Französischen wird allerdings unterschieden zwischen langen Alben mit hochwertiger Sprache, für die der Begriff „Bande dessinée“ (dt. gezeichneter Streifen) oder dessen Abkürzung „BD“ verwendet wird, und "Comic", was die Heftvariante nach Vorbild der USA bezeichnet.
Aus den USA stammt die Bezeichnung Graphic Novel (dt. grafischer Roman) für vorwiegend literarisch ausgerichtete Comics in Abgrenzung zum Mainstream-Comic.

... im vorliegenden SV liegt der "Comic" schon sehr nah am Roman (vgl. ESRA, Mephisto), und die einschlägigen Urteile dürften auch hier im gleichen Maße anzubringen sein.


vgl.: Graphic Novel (dt. illustrierter Roman, Comicroman) ist eine aus den Vereinigten Staaten übernommene Bezeichnung für Comics im Buchformat, die sich aufgrund ihres thematischen Anspruches und ihrer narrativen Komplexität vom normalen Heftcomic unterscheiden und sich dadurch an erwachsene Leser richten, was auch durch den ausschließlichen Verkauf im Buchladen zum Ausdruck kommen soll.

Obwohl der Begriff Graphic Novel sowohl vom Handel als auch von Konsumenten und Kritikern benutzt wird, lässt er sich nicht eindeutig definieren. Häufig werden längere, im Regelfall einbändige Comics so bezeichnet, die ohne Beschränkung auf eine vordefinierte Anzahl von Seiten epische, teilweise komplexe Geschichten erzählen. Eine Graphic Novel muss kein in sich abgeschlossenes Werk sein, sondern kann ebenso zu einem größeren Gesamtwerk gehören, wie beispielsweise die Sandman-Bände von Neil Gaiman. Mit dem Begriff verbindet sich oft die Vorstellung eines ernsthaften Comics, der wie ein literarisches Werk eine Geschichte aufbaut und sich damit von Comics für Kinder und Jugendliche unterscheidet. Da er von der Industrie aber auch für Sammlungen und One Shots benutzt wird, kann diese Beschreibung nur einen Aspekt der Graphic Novels wiedergeben. Noch einen Schritt weiter geht der amerikanische Fernsehsender NBC, der sogar sechsseitige Comic-Kurzgeschichten zur Fernsehserie Heroes, die auf der Webseite des Senders kostenlos angeboten werden, als „Graphic Novels“ statt schlicht als „Comics“ bezeichnet.[1]
 
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