H
Helgoland
abgemeldet
Hallo SUUMCUIQUE und andere
Besten Dank für die vielfältigen und zahlreichen LINKS zum möglichen Problem.- Prima!
Herausgearbeitet wurde bisher, dass es sich um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des B und eine mögliche Verletzung des Comic-Verlages V in seinem Grundrecht Art. 5 GG handeln könnte, wobei hier Art. 5 I in Ausprägung der Meinungsfreiheit, insbesondere der Pressefreiheit (Verlag) und 5 III 1 in der Ausprägung der Kunstfreiheit (noch) in Diskussion stehen.
"Zur Presse gehören alle zur Verbreitung von Informationen geeigneten und bestimmten Informationsträger."
Grundsätzlich finde ich die Herleitung des nicht normierten "Grundrechts" Allgemeines Persönlichkeitsrecht mit Hilfe der CAROLINE-Urteile zur Verdeutlichung des "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht" nicht schlecht, damit man versteht, dass es hier nicht um die Auffangnorm Art. 2 I GG geht, was mutmasslich zu Fehlern in der Begründetheit im Rahmen der verfassungsmässigen Rechtfertigung führen könnte.
Hier wird durch die Gerichte einschliesslich BGH vorerst die "Verbreitung der 6 Bände Comic durch den Verlag V" untersagt, weil zweifelhaft sein soll, ob es sich bei den vorliegenden Comics noch um ein Kunstwerk handeln könne oder nicht.
Insbesondere das verwandtschaftliche Näheverhältnis des Autors A zu seinem Onkel B scheint mir hier problematisch zu sein, insbesondere wenn der Verlag V sich durch G auf die Kunstfreiheit "seines Werkes durch den Schöpfer/Autor A" glaubt berufen zu können. Hat der Autor A hier vielleicht doch nicht eher "enthüllt" (siehe Deinen vorherigen Beitrag) als ein "Kunstwerk geschaffen" (Sachverhalt), wobei unstrittig ist, dass der Autor A glaubt, sich einer "zulässigen" Kunstform für seinen Verlag V, nämlich des Comics, bedient zu haben?
"Comic ist der gängige Begriff für eine Form der sequenziellen Kunst, die in einer Folge von Bildern einen Vorgang beschreibt oder eine Geschichte erzählt."
Gehen hier nicht Form (künstlerischer Comic) und Inhalt (Meinung, "Enthüllung") weit auseinander?
Würde mich über eine angeregte Diskussion hier freuen.
Besten Dank für die vielfältigen und zahlreichen LINKS zum möglichen Problem.- Prima!
Herausgearbeitet wurde bisher, dass es sich um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des B und eine mögliche Verletzung des Comic-Verlages V in seinem Grundrecht Art. 5 GG handeln könnte, wobei hier Art. 5 I in Ausprägung der Meinungsfreiheit, insbesondere der Pressefreiheit (Verlag) und 5 III 1 in der Ausprägung der Kunstfreiheit (noch) in Diskussion stehen.
"Zur Presse gehören alle zur Verbreitung von Informationen geeigneten und bestimmten Informationsträger."
Grundsätzlich finde ich die Herleitung des nicht normierten "Grundrechts" Allgemeines Persönlichkeitsrecht mit Hilfe der CAROLINE-Urteile zur Verdeutlichung des "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht" nicht schlecht, damit man versteht, dass es hier nicht um die Auffangnorm Art. 2 I GG geht, was mutmasslich zu Fehlern in der Begründetheit im Rahmen der verfassungsmässigen Rechtfertigung führen könnte.
Hier wird durch die Gerichte einschliesslich BGH vorerst die "Verbreitung der 6 Bände Comic durch den Verlag V" untersagt, weil zweifelhaft sein soll, ob es sich bei den vorliegenden Comics noch um ein Kunstwerk handeln könne oder nicht.
Insbesondere das verwandtschaftliche Näheverhältnis des Autors A zu seinem Onkel B scheint mir hier problematisch zu sein, insbesondere wenn der Verlag V sich durch G auf die Kunstfreiheit "seines Werkes durch den Schöpfer/Autor A" glaubt berufen zu können. Hat der Autor A hier vielleicht doch nicht eher "enthüllt" (siehe Deinen vorherigen Beitrag) als ein "Kunstwerk geschaffen" (Sachverhalt), wobei unstrittig ist, dass der Autor A glaubt, sich einer "zulässigen" Kunstform für seinen Verlag V, nämlich des Comics, bedient zu haben?
"Comic ist der gängige Begriff für eine Form der sequenziellen Kunst, die in einer Folge von Bildern einen Vorgang beschreibt oder eine Geschichte erzählt."
Gehen hier nicht Form (künstlerischer Comic) und Inhalt (Meinung, "Enthüllung") weit auseinander?
Würde mich über eine angeregte Diskussion hier freuen.