Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

... ich habe gesehen, dass die Comic-Frage hier gerne diskutiert wird.

Wäre aber froh, wenn ihr mir bei folgenden Antworten helfen würdet:

1) In welcher Form darf das Pressefoto des B von seiner Rückkehr aus Afghanistan vom Verlag "ausgeschlachtet" werden? Das ist unabhängig vom Comic als Kunst zu beantworten.

2) Liegt darin ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor? Hat der Verlag das Bild "widerrechtlich" missbraucht (es war ja 1:1 als Titelbild "verfremdet" worden)?

3) Inwieweit sind die Persönlichkeitsrechte des B verletzt? Ist er durch die Presseveröffentlichungen "Afghanistan" und "Bankraub", der durch die örtliche Presse ging, zur Person "öffentlichen Rechts" geworden? Ist er durch die Rettung des deutschen Soldaten etwa zum Volkshelden und Retter der deutschen Nation geworden?

4) Rechtfertigt das Persönlichkeitsrecht des B die Einschränkung des Grundrechtes auf Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG? Wer kennt den B außer dem Kaff, wo er scharf auf die Bank war? Oder ist er überregional bekannt wie Caroline von Monaco, Franz-Josef-Strauss oder Gustav Gründgens und damit eine Person öffentlichen Rechts? Ist B somit prominent?

5) Wenn das Persönlichkeitsrecht des B höher als die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG gestellt werden müsste, kann dann nicht jeder kommen und jeden Künstler "verklagen", z.B. wenn er sich auf einem Bild von Picasso zu erkennen glaubt, sein Ur-Ur-Ur- Großvater der Opa von Frankenstein war und Minna von Barnhelm geschwängert hat? Kann dann die künstlerische Freiheit als Grundrecht gehalten werden? Würde dann die Kunst nicht juristisch entartet?

6) Wann "kippt" die Grenze zwischen Persönlichkeitsrechten, der Pressefreiheit und der Kunstfreiheit? Wo liegen die Kriterien?

7) Sind die Urteile zum Roman Esra, Mephisto und den Franz-Josef-Strauss-Karikaturen wirklich übertragbar? Wenn B dann so toll ist, sind wir es dann auch, wenn unser Bild in der Abi-Zeitung war?

Meiner Ansicht nach müssten in unserer Ausarbeitung auch folgende Themen bearbeitet werden:

- Comic als Kunst
- Pressefreiheit
- Personen öffentlichen Rechts und deren Persönlichkeitsrechte
- Wieviel Persönlichkeitsrechte verträgt die künstlerische Freiheit?

Meine provokante These:

Zwar ist B in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen, aber da er aufgrund der Presseveröffentlichungen nur im A-Kaff bekannt ist und dort natürlich auch wiedererkannt werden kann (was für ein Pech, es geht vielen wegen der Bild-Zeitung schlimmer ... :stupid:), darf die künstlerische Freiheit gem. Art. 5 III GG darunter aufgrund eines Grundsatzurteils keinen Schaden erleiden. Schließlich ist er weder FJS, Hilfsgott noch Lady Gaga oder DJ Bobo!

... Please help ...
 
Hallo zusammen
M.E. dürfte wir uns nicht auf Glatteis der Urheberrechtsverletzungen führen lassen. Hierum drehen sich die meisten Urteile in Bezug auf Comics.
Hier haben wir doch A als Autor und natürliche Person, der mutmasslich ein Kunstwerk geschaffen hat. Dieses mutmassliche Kunstwerk will der V-Verlag vermarkten, was ihm durch die Gerichte untersagt wird. Der V-Verlag fragt sich jetzt, ob er als "Vermarkter" in den Schutzbereich des Art. 5 III GG fallen könnte, was er erst einmal gemäss Sachverhalt für möglich hält (Zulässigkeit).
Wenn das nicht aufgrund der Prüfung des Schutzbereiches, Eingriffs oder der Rechtfertigung einschlägig ist, wäre zu überlegen, ob der Art. 5 III GG lex speciales sein könnte. Dann fragt sich zu welchem Artikel: Vielleicht zur Meinungsfreiheit Art. 5 I GG. Andererseits könnte zumindest (auch noch) die Pressefreiheit in Art. 5 I GG tangiert sein.
Dann bekämen möglicherweise auch unsere beiden BGB-§§ einen Sinn: Siehe Art. 5 II GG und die ganzen "Literaturdiskussionen zu "Allgemeinen Gesetzen, Schranken und Tralala".
Oder spricht hier offensichtlich etwas dagegen?
 
OLG Hamm · Urteil vom 13. November 2001 · Az. 4 U 104/01 - s. Absätze 32, 33

Ich suche noch nach folgenden Urteilen:

BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen
BGH
GRUR 1994, 206, 208 -Alcolix.

Beide Urteile findest Du z.B. in der Datenbank Juris. Hintergrundinfo für die noch nicht so Erfahrenen in der juristischen Suche: Urteile - vor allem die der obersten Gerichte wie BGH, BFH, BVerfG- findet man meist in vielen Zeitschriften und Datenbanken. Hat man als Fundstelle eines Urteils nur eine Zeitschrift, auf die man keinen Zugriff hat, kann man die Fundstelle z.B. in der Datenbank Juris eingeben. In Juris ist die GRUR zwar nicht drin, aber das Urteil und beim Urteil ist die GRUR-Fundstelle angegeben, so dass die Datenbank dieses Urteil als Treffer ausgibt wenn man mit der GRUR-Fundstelle in Juris sucht.
Für diejenigen, die Juris noch nicht kennen: Auf Juris und diverse andere juristische Datenbanken
haben wir Fernuni-Studis über die Fernuni-Bibliothek Zugriff.
Link zur Fernuni-Bibliothek: http://www.ub.fernuni-hagen.de/ - dort am linken Bildschirmrand auf "Login via WebVPN" klicken, mit qMatrikelnummer und zugehöriges Passwort einloggen, im neu aufgehenden Fenster oben auf "Datenbanken/elektronische Angebote" klicken, am linken Bildschirmrand auf "Datenbanken systematische Übersicht" klicken" und oben bei "Anderes Fach anzeigen" auf "Rechtswissenschaft" umstellen. Dann wird eine Liste der juristischen Datenbanken angezeigt, u.a. Juris. Juris ist eine sehr gute Datenbank, wenn man Urteile sucht.
 
... ich glaube schon, dass wir es gemeinsam hinbekommen, den Comic als Kunst darzustellen. Da der Comic ein "gemalter" Roman ist, lassen sich ja auch die einschlägigen "Romanurteile" (Esra, Mephisto) anteilig übertragen.

Mich treiben aber andere Fragen um, bestimmt könnt ihr helfen ...:freuen:

1. Darf der V-Verlag das "Afghanistan"-Bild des B nutzen und 1:1 in ein Titelbild überführen? Muss hier nicht Pressefreiheit geprüft werden?

2. Ist B mit der "Afghanistan"-Veröffentlichung (gegen die er keinen Einspruch erhoben hat) und dem Pressebericht "Einbruch in die Bank" zur Person öffentlichen Rechts geworden?

3. Bei der Abwägung der Grundrechte: Darf man die Kunstfreiheit über die persönlichen Rechte des B stellen? B ist weder Halbgott, Gustav Gründgens noch Caroline von Monaco. Wer kennt ihn denn eigentlich außer den Schildbürgern in A-Stadt? Wie umfassend müssen denn die persönlichen Rechte des B als "Normalmensch" geschützt werden?

4. Sollte die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages keine Aussicht auf Erfolg haben, aber Leitcharakter haben, darf dann nicht jeder x-beliebige Verfassungsbeschwerde einlegen, der sich in einem Bild von Picasso wiedererkennt oder behauptet, der Ur-Ur-Ur-Enkel von Frankenstein zu sein?

Also geht es doch darum, ob B mit der Veröffentlichung von Fotos und dem Bankraub-Bericht zur Person des öffentlichen Rechts geworden ist. Aber wie hoch ist der Wiedererkennungswert des Comics denn überhaupt, wenn man von den Bürgern der Stadt A absieht ... wenn dessen Persönlichkeitsrechte über dem Art. 5 III GGG stehen, ist dann nicht Kunst zensierbar? Was darf dann Kunst überhaupt? Sind Satiren dann noch rechtmäßig? Und das nur, weil Onkel B ein Problem hat?

Was meint ihr?

Danke für Eure Hilfe!

R.
 
Hallo Rechtsbeuger

Dass der sachliche Schutzbereich für die COMICS eröffnet ist, wurde m.E. sehr gut von Dir, auch im vorherigen Beitrag, hergeleitet.
Aber dann treten nach und nach die Problemchen auf.

Zu Deiner Punktaufzählung:

1. Erst einmal gehört das Bild nicht B; wohl auch nicht dem Verlag V (Urheberrecht). Es wird hier nur benutzt/verwendet/verarbeitet/umgeformt, weil es schon veröffentlichter Gegenstand im "Pressewald" war. M.E. kann es in unserem Fall nicht darum gehen, ob das Bild benutzt werden durfte, sondern ob B durch den COMIC sowie seinen Cover in seiner "persönlichgen Ehre" etc. verletzt sein könnte (Allg. Persönlichkeitsrecht).

2. Du meinst hier sicherlich "Person des öffentlichen Interesses", oder? Da geben Dir die CAROLINE-Urteile mit den zitierten Normierungen Auskunft. Nicht jeder, über den in der Presse berichtet wird, ist zugleich eine "Person des öffentlichen Interesses". Und dementsprechend ist der jeweilige Grundrechtsträger auch anders durch den Staat zu schützen.

3. Ich sehe hier die "praktische Konkordanz" und nicht die "Verhältnismässigkeitsprüfung" am Zug.

4. Das mit dem Leitcharakter verstehe ich nicht so ganz! Aber grundsätzlich kann jeder eine Verfassungsbeschwerde starten, der sich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Staat verletzt fühlt (siehe GG, BVerfGG, insbesondere § 90 BVerfGG). Die "Drittwirkung" des GG wäre im Zweifel zu beachten. Meist hakt es dann aber schon in der Zulässigkeit. Vielleicht sollten wir zwischen Photo und Porträt einerseits (wahr, falsch) sowie andere bildnishafte Kunstwerke (Interpretation) andererseits noch hier unterscheiden.

M.E. geht es nicht darum, ob B eine "Person des öffentlichen Interesses" ist resp. sein kann, sondern grundsätzlich darum, ob der Vertrieb der COMICS durch den V-Verlag noch der "Kunstfreiheit" gerecht werden kann, oder, insbesondere auch mit dem COMIC-Cover Eberhard, ob mehr die Persönlichkeitsrechte des B oder die vermeintliche "Kunstfreiheit" oder andere Grundrechte des Verlages V verletzt sein könnten und durch die praktische Konkordanz zu lösen ist, falls sich der V-Verlag überhaupt auf die Kunstfreiheit in unserem Fall berufen kann.
 
jetzt bin ich ja ein bisschen weiter und habe sogar den Sachverhalt vorliegen :cool:...

da stellen sich mir gleich mal ein, zwei Fragen...

erstens
wenn sich der Verlag V auf die Kunstfreiheit beruft, stellt sich mir ja die Frage kann er das überhaupt?
Ich meine, ein Verlag, egal, was er herausbringt, macht ja keine Kunst, er verlegt sie.
In seiner Kunstfreiheit könnte doch höchstens der Autor A eingeschränkt worden sein.
Ist das Grundrecht der Kunstfreiheit wirklich seinem Wesen nach auf einen Verlag anwendbar?

(Ich habe da noch nicht weiter recherchiert, ist mir nur gerade so in den Kopf gekommen)


zweitens:

Der Verlag beruft sich ja nun nur auf die Kunstfreiheit.
Ich meine, irgendwo gehört/ gelesen zu haben, dass man bei der Begründetheit grundsätzlich alle infrage kommenden Grundrechtsverletzungen prüfen muss, egal, ob sich der Beschwerdeführer darauf beruft. Ist das so, oder verwechsel ich da was?
Verletzung der Berufsfreiheit würde ja viel besser passen...
Pressefreiheit halte ich für relativ abwegig, MEinungsfreiheit vielleicht?
Aber da rächt es sich, dass ich einfach noch nicht durch den Stoff durch bin
:reader:
 
Suumcuique, darf ich dich knutschen?:-D

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Hallo Malibran

1. Art. 5 III (Kunstfreiheit) schützt auch solche, "die für die Kunstschöpfung und -verbreitung eine "unentbehrliche Mittlerfunktion" übernehmen (Sodan, Grundgesetz, Art. 5, RN 41). Als Beispiel werden auch Verleger angeführt.

2. Wenn das so sein sollte, wäre doch auch noch Art. 14 in Betracht zu ziehen: V scheint Eigentümer der COMICS zu sein, oder?
 
jetzt bin ich ja ein bisschen weiter und habe sogar den Sachverhalt vorliegen :cool:...

da stellen sich mir gleich mal ein, zwei Fragen...

erstens
wenn sich der Verlag V auf die Kunstfreiheit beruft, stellt sich mir ja die Frage kann er das überhaupt?
Ich meine, ein Verlag, egal, was er herausbringt, macht ja keine Kunst, er verlegt sie.
In seiner Kunstfreiheit könnte doch höchstens der Autor A eingeschränkt worden sein.
Ist das Grundrecht der Kunstfreiheit wirklich seinem Wesen nach auf einen Verlag anwendbar?

(Ich habe da noch nicht weiter recherchiert, ist mir nur gerade so in den Kopf gekommen)


zweitens:

Der Verlag beruft sich ja nun nur auf die Kunstfreiheit.
Ich meine, irgendwo gehört/ gelesen zu haben, dass man bei der Begründetheit grundsätzlich alle infrage kommenden Grundrechtsverletzungen prüfen muss, egal, ob sich der Beschwerdeführer darauf beruft. Ist das so, oder verwechsel ich da was?
Verletzung der Berufsfreiheit würde ja viel besser passen...
Pressefreiheit halte ich für relativ abwegig, MEinungsfreiheit vielleicht?
Aber da rächt es sich, dass ich einfach noch nicht durch den Stoff durch bin
:reader:

Genau darüber habe ich heute nachgedacht... Die Frage der Berufsfreiheit liegt ja so nah....

Ich bin mit den Skripten auch nicht durch... und noch am Weitergrübeln...
 
Es ist meiner Meinung nach eher selten, dass ein Autor seine Rechte am Werk vollständig an einen Verlag abtritt.
 
Ich habs gefunden:
http://www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/rewi/lehrstuhlharatsch/lehre/fallbearbeitung_im_oeffentlichen_recht.pdf

S. 6

"Dabei ist zu beachten, dass die im Sachverhalt genannten, etwa vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundrechte/verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Grund-sätze keinesfalls erschöpfend sein müssen – je nach Fallfrage können alle in Betracht kommenden Grundrechte/Bestimmungen, gegen die möglicherweise verstoßen wurde, zu prüfen sein."

Jetzt ist nur die Frage, ist die Fallfrage: "Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?" eine solche Fallfrage?

Geht das, dass ein Beschwerdeführer sich bspw. auf Kunstfreiheit beruft und er dann recht bekommt, obwohl die Kunstfreiheit nicht verletzt war aber dafür meinetwegen die Eigentumsfreiheit (@Helgoland: gar keine schlechte Idee, wie ich finde).
 
Es ist meiner Meinung nach eher selten, dass ein Autor seine Rechte am Werk vollständig an einen Verlag abtritt.

Hallo Suumcuique
Was willst Du damit sagen? Es ist doch letztlich egal, ob V oder B Eigentümer ist, oder?
Hier geht es doch um die untersagte Verbreitung gegenüber dem V-Verlag (Urteil), also um "Verlegungsrechte"!
 
Hallo Suumcuique
Was willst Du damit sagen? Es ist doch letztlich egal, ob V oder B Eigentümer ist, oder?
Hier geht es doch um die untersagte Verbreitung gegenüber dem V-Verlag (Urteil).

nö, das ist nicht egal

der V kann sich nur auf die Verletzung seiner Eigentumsfreiheit berufen, wenn er auch wirklich Eigentümer des Comics ist


Aber auf jeden Fall ist er Eigentümer der Taschenbücher, in denen das Comic abgedruckt ist, denke ich
 
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