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OLG Hamm · Urteil vom 13. November 2001 · Az. 4 U 104/01 - s. Absätze 32, 33
Ich suche noch nach folgenden Urteilen:
BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen
BGH GRUR 1994, 206, 208 -Alcolix.
Weniger zu erwarten wäre bei einer Hausarbeit aber auch wirklich vermessen gewesen!
Hey, du bist frech!!
Mein Lieber, mit dem Dumm-Smiley bringst du mich heute überhaupt nicht raus. Ich hab Post von Uta.
Du darfst mich ab sofort Genie nennen.
jetzt bin ich ja ein bisschen weiter und habe sogar den Sachverhalt vorliegen ...
da stellen sich mir gleich mal ein, zwei Fragen...
erstens
wenn sich der Verlag V auf die Kunstfreiheit beruft, stellt sich mir ja die Frage kann er das überhaupt?
Ich meine, ein Verlag, egal, was er herausbringt, macht ja keine Kunst, er verlegt sie.
In seiner Kunstfreiheit könnte doch höchstens der Autor A eingeschränkt worden sein.
Ist das Grundrecht der Kunstfreiheit wirklich seinem Wesen nach auf einen Verlag anwendbar?
(Ich habe da noch nicht weiter recherchiert, ist mir nur gerade so in den Kopf gekommen)
zweitens:
Der Verlag beruft sich ja nun nur auf die Kunstfreiheit.
Ich meine, irgendwo gehört/ gelesen zu haben, dass man bei der Begründetheit grundsätzlich alle infrage kommenden Grundrechtsverletzungen prüfen muss, egal, ob sich der Beschwerdeführer darauf beruft. Ist das so, oder verwechsel ich da was?
Verletzung der Berufsfreiheit würde ja viel besser passen...
Pressefreiheit halte ich für relativ abwegig, MEinungsfreiheit vielleicht?
Aber da rächt es sich, dass ich einfach noch nicht durch den Stoff durch bin
Es ist meiner Meinung nach eher selten, dass ein Autor seine Rechte am Werk vollständig an einen Verlag abtritt.
Es ist meiner Meinung nach eher selten, dass ein Autor seine Rechte am Werk vollständig an einen Verlag abtritt.
Hallo Suumcuique
Was willst Du damit sagen? Es ist doch letztlich egal, ob V oder B Eigentümer ist, oder?
Hier geht es doch um die untersagte Verbreitung gegenüber dem V-Verlag (Urteil).