Ich versuche mal, Dir Rückmeldungen auf Deinen wirklich langen Text zu geben.
Sehr interessant bei dem vorliegenden Plan:
Keine ECTS-Überlastung, wirklich in keinem Semester. Also nicht 40, 50, 60 oder gar noch mehr ECTS, sondern stets Richtung 30 ECTS, wenn ich das richtig sehe, in jedem Semester. Damit sind natürlich die "formalen" ECTS gemeint, da die Zwischenprüfungen z.B. nicht mit ECTS belohnt werden.
Das ist soweit korrekt, wobei zum Aufwand ab dem zweiten Semester ja das Repetitorium hinzukommt. Für die Zwischenprüfung habe ich 10 CP (= 300 Zeitstunden) gerechnet, das dürfte für Vorbereitung und Teilnahme locker ausreichen. Damit wäre das 4. Semester mit 25-30 CP gut gefüllt, aber ebenfalls nicht überladen.
Der Plan lässt also keines der Module aus, obwohl man im Strafrecht und im Zivilrecht theoretisch auf je eines der Module verzichten könnte für die Zwischenprüfung.
Das ist korrekt. Bis auf 55104 tragen aber alle Module zum Quorum bei und 55104 kann man nicht weglassen. Daher habe ich im Plan alle Module eingebracht, die den Stoff der Zwischenprüfung stellen. Dadurch fürt es nicht zu einer Verzögerung, wenn man im 3. Semester durch 1-2 Klausuren durchfällt (es dürfen nur nicht beide Klausuren im ZivilR sein). Man muss die Klausuren dann aber wegen des Quorums trotzdem nachholen.
Inhaltlich weiß ich jetzt als Anfänger schlicht auch nicht, wie relevant diese sind für die Ausbildung, ich bin einfach im Augenblick nicht informiert genug.
HGR zählt zum Pflichtstoff und wird regelmäßig im Examen geprüft. Europarecht ist Teil des Pflichtstoffs, wird aber nur gelegentlich geprüft. Das Propädeutikum bereitet lediglich auf den Gutachtenstil und die juristische Arbeitsweise vor, hat aber keine inhaltliche Relevanz im Examen.
Momentan sind diese fehlenden Module Klausurmodule, 1 * Präsenz, die anderen Online. Aber man könnte sich überlegen, ob gerade am Anfang des Studiums jede juristische Klausur auch eine "gute Übung" darstellt. Europarecht I ist allerdings Multiple Choice (Europarecht II nicht mehr, war aber soweit ich weiß früher auch MC). Und das Propädeutikum ist natürlich irgendwie eigen. Aber es ist dennoch eine Klausur mit Falllösung. ( + Feedback + Korrektur + Note )
Für die Examens-Klausuren sind die Klausuren an der Uni keine Vorbereitung. Dazu gehen sie nicht tief genug, sind aber gleichzeitig nicht breit genug im Stoffumfang. Für Übung im Schreiben von Examens-Klausuren ist es daher in meinen Augen besser, an einem Klausurenkurs im Rahmen des Repetitoriums teilzunehmen.
Hauptstudium
Fehlende Module:
Fast alle dieser Module sind Prüfungsrelevant im Examen. Der Stoff wird idealerweise im Repetitorium gelernt - er schließt an die im Plan enthaltenen Module an.
Hier irrt die Fernuni-Website! 55104 war vielleicht früher eine Hausarbeit, ist aber momentan eine Klausur!
Für das Quorum ist also 55106 Verw. BT II (Baurecht) hier im Plan gut gewählt, da es sonst nur noch Public Int. Law als Hausarbeit (momentan Stand SS 2024) gibt, das zählt aber vermutlich nicht im Quorum als ÖR.
Das erste Zitat ist korrekt, 55104 ist keine Hausarbeit mehr, weshalb nach den Modulen für die Zwischenprüfung leider eine Hausarbeit im ÖffR fehlt. Deshalb ist - wie Du richtig festgestellt hast, aber mit der falschen Modulnummer nennst - 55516 im Plan enthalten. PIL
zählt wie ich gehört habe ebenfalls zum ÖffR und wäre gleichzeitig ein Sprachschein, dadurch könnte man noch ein wenig einsparen. Ich wollte den Plan aber nicht auf PIL festlegen.
Fazit: Falls BGB AT nicht zählt, dann braucht man noch eine zusätzliche Hausarbeit, die die Fernuni aber erst noch erschaffen muss.
BGB AT zählt zum Quorum, siehe
hier unter Nr. 5 (aufklappbar).
Allerdings gibt es noch den Schwerpunkt, bei dem im Schwerpunktseminar eine häusliche Arbeit erstellt wird ( = Bachelorarbeit, wenn ich mich nicht irre).
Die Schwerpunktbereichsprüfung des Hagener Studiengangs Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung).
www.fernuni-hagen.de
Die Bachelorarbeit ist nicht mehr im Schwerpunkt enthalten. Dieser bildet sich nunmehr aus einem Seminar und zwei Schwerpunkt-Modulen. Wenn man die Bachelorarbeit absolviert, müsste sie aber weiterhin zum Quorum zählen - da gab es jedenfalls bisher nicht die Information, dass das nicht mehr gilt.
Wenn ich also recht habe, dass die Bachelorarbeit gleichzeitig die Seminararbeit ist, dann gilt natürlich diese Arbeit auch als Hausarbeit für das Quorum - und dann hätte man auf jeden Fall alle 4 häuslichen Arbeiten, egal, ob 55101 BGB AT nun zählt oder nicht.
Nein, Bachelorarbeit und Seminararbeit sind verschiedene Leistungen. Letztere wird im Rahmen des Seminars geschrieben, das weiterhin Teil des Schwerpunkts ist.
Für mich gelten die Onlineklausuren wohl nicht als Aufsichtsarbeiten, weil ich nach den Corona-Regelungen erst angefangen hatte. Beispiel: 55104 zählt nicht, da Onlineklausur.
Das ist korrekt.
- Für einen gleichzeitigen LLB fehlt einiges. Falls es aber klappt mit der Ersten Juristischen Prüfung - und falls man dann ohnehin später den "integrierten Bachelor" verliehen bekommt - dann könnte man sich einige Module vom Aufwand her vielleicht wirklich sparen.
Laut den Plänen ist ja eine mehr oder minder automatische Verleihung des LLB geplant, eventuell auch für EJP-Absolventen früherer Jahre.
Tatsächlich soll der integrierte LL.B. nach der aktuellen Planung verliegen werden, wenn man die Zulassung zur Staatsprüfung erlangt und den Schwerpunkt absolviert hat - ohne dass man die Staatsprüfung tatsächlich schaffen muss.
- Ich frage mich, wie das jetzt theoretisch läuft: Angenommen, der Plan wird verwirklicht, dass nach dem Schwerpunkt, aber noch vor der Staatsprüfung der integrierte LLB verliehen wird: Ich stelle mir grad vor, wie jemand schon 170 ECTS absolviert hat vom LLB (180 ECTS-Modell) und dann zwangsexmatrikuliert wird im LLB-Studiengang, weil man den LLB verliehen bekommt. Oder kann man dann die restlichen 10 ECTS machen und man darf sich mit 2 * LLB schmücken?
Der integrierte LL.B. wird nur auf Antrag verliehen, nicht automatisch. Ob man den LL.B. zweimal erlangen kann, weiß ich nicht.
Ich zähle momentan aber nur vier Präsenzklausuren ("Aufsichtsarbeiten"), notwendig aber sind 5 Stück (§ 7 JAG NRW). Falls ich noch mehr Fehler gemacht habe, würde ich über eine Korrektur freuen.
StrafR AT (55504) und StrafR BT II (55507) sind beides Präsenzklausuren und im Plan enthalten. Damit kommt der Plan auf 5 Präsenzklausuren - exakt die geforderte Menge.
Allerdings zählen (denke ich) die Präsenzklausuren im Schwerpunkt auch zum Quorum für die Aufsichtsarbeiten.
Nein, das halte ich für unwahrscheinlich. Das JPA vertritt wohl die Ansicht, dass Leistungen nicht "doppelt" verwendet werden können. Wobei es gleichwohl die Aussage des JPA gibt, dass PIL sowohl für den Sprachnachweis, als auch für das Quorum verwendet werden darf. Im Ergebnis ist das aber egal, wenn man schon durch die Module das Klausuren-Quorum schafft, die man für die Zwischenprüfung sowieso absolvieren muss.