Allgemeine Infos 17. vs. 18. Auflage Jayme/Hausmann

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
190 von 210
Hallo zusammen,

weiß jemand, ob es eine Übersicht gibt, wo man die Änderungen der 17. zur 18. Auflage des Jayme/Hausmann nachlesen kann? Habe schon gegoogelt aber nichts gefunden.

Im Rahmen der Klausurvorbereitung ist mir jetzt z.B. Art. 25/26 EGBGB aufgefallen. Ich habe aber ehrlich gesagt wenig Lust, mir noch einen neuen zu kaufen und würde mir sonst eher noch einen BGB-BeckText zulegen, wenn es nur im EGBGB Änderungen gab.
 
Ich schreibe IPR diesmal zum ersten Mal mit, daher kann ich nur sagen wie es in BGB war. Mein BGB ist 7 Jahre alt und bisher habe ich das immer verwendet, ohne Probleme. Da es langsam auseinanderfällt, habe ich mir für die kommenden Prüfungen ein neues bestellt.

Von Jayme/Hausmann habe ich die 16. Auflage und werde die auch verwenden.
Die von der FernUni können doch nicht allen Ernstes verlagen, daß wir immer die neuesten Auflagen besitzen!
Dafür dürfte bei den Meisten weder das Geld, noch der Platz (im Bücherregal) vorhanden sein. Und solange die FU elektronische Formen der Texte (z.B. E-book-Reade) ablehnt, benutze ich auch (mal) veraltete Bücher.

Bei der Änderung, die Dir aufgefallen ist: Hat sich irgendwas am eigentlichen Inhalt des Art. geändert?
 
@steinchen: Ist in der 16. Auflage die Brüssel Ia-VO (=EuGVVO/EuGVO) abgedruckt? Im Vergleich zur Brüssel I-VO (auch EuGVVO/EuGVO) haben sich dort u.a. einige Artikel verschoben.
 
Ich hab in der Klausur Ausdrucke (beidseitig bedruckt) der 3 betreffenden VO's mitgenommen (Rom I,II, EUGV). Der Aufwand ist überschaubar, der Text aktuell.
 
In Moodle steht - schon seit dem letzten Semester - , dass die 17. oder 18. Aufl verwendet werden kann. D.h. an dem Rechtstand richtet der Lehrstuhl die Klausur aus. Wer eine ältere Auflage verwendet tut das dann auf eigenes Risiko.
Ist in der 16. Auflage das CISG abgedruckt? Laut der Online-Vorlesung von Prof. Lorenz fehlte das in einer der Vorauflagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ausdrucke sind grundsätzlich als Hilfsmittel nicht zugelassen. Wäre Damerl kontrolliert worden, so hätte die Prüfungsleistung nach § 9 III lit. a) PO wiederholt oder nach lit. b) als „nicht ausreichend“ gewertet werden müssen.
 
"grundsätzlich" heißt zunächst einmal bei den Juristen, daß es auch Ausnahmen geben kann.

Verbindlich ist für solche Entscheidungen nicht die Privatmeinung von MitarbeiterInnen des Lehrstuhls, sondern die offiziellen Publikationen des Prüfungsamts.

Dort kann man schon seit Jahren regelmäßig lesen, ich zitiere die aktuelle Version, in der Vergangenheit waren die Hinweise meines Erachtens im Wortlaut identisch:

"Hilfsmittel: aktuelle Gesetzestexte: ZPO, BGB und Nebengesetze (z. B. dtv Texte, Nomos
Texte oder Schönfelder: Deutsche Gesetze, Loseblattsammlung) und die im
Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht abgedruckten
Gesetzestexte.
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und
Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine
Bemerkungen, Eintragungen oder Verweise – auch nicht auf dem Lesezeichen –
enthalten. Das Mitführen von Texten mit derartigen Zusätzen wird als
Täuschungsversuch gewertet. Kommentare und kommentierte Gesetzestexte
sind ebenfalls nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.
B. dtv Texte) dürfen benutzt werden."

Daraus ergibt sich kein Verbot eines selbst genutzten Ausdrucks - auch dieser ist und bleibt ein "aktueller Gesetzestext". Im Zweifel kann man diesen Ausdruck nach der Klausur zum Prüfen an die Klausur antackern (lassen) und darauf vertrauen, daß entweder die Fernuni Vernunft annimmt oder ein Verwaltungsgericht (mal wieder) die Fernuni zur Raison bringen muß.

Ein Täuschungsversuch muß immer auch eine Täuschungsabsicht beinhalten, ich erinnere an die nachträgliche Aufhebung der Täuschungs-"6er" durch das Verwaltungsgericht wegen angeblich unzulässiger Taschenrechner vor einigen Semestern.


Das bedeutet nun nicht, daß man wegen Kleinigkeiten mutwillig einen Konflikt vom Zaun brechen muß oder soll, aber man braucht sich auch nicht gleich ins Bockshorn jagen zu lassen ... von daher sehe ich bei gleicher vorheriger Veröffentlichung der zugelassenen Hilfsmittel keinerlei Raum für eine Prüfungswiederholung oder ein Durchfallen wegen angeblichen Täuschungsversuchs für Damerl.
 
Ausdrucke sind grundsätzlich als Hilfsmittel nicht zugelassen. Wäre Damerl kontrolliert worden, so hätte die Prüfungsleistung nach § 9 III lit. a) PO wiederholt oder nach lit. b) als „nicht ausreichend“ gewertet werden müssen.

Selbstverständlich bin ich kontrolliert worden, bzw. hab sogar pro-aktiv gleich darauf hingewiesen, dass ich Ausdrucke der amtlichen EU Verordnungen nutze. Und Gesetzestexte sind als Hilfsmittel explizit zugelassen, egal ob von einem Verlag oder einem Laser-/Tintenstrahldrucker gedruckt!
 
es betraf eine ältere EA, die ich zu Übungszwecken durchgearbeitet habe, da ging es um Erbrecht und die entsprechenden Artikel im EGBGB lauten jetzt halt anders, weil zwischenzeitlich die EuErbVO in Kraft ist.

Hab nicht drüber nachgedacht, dass der Sachverhalt ja das jetzt gültige Recht erfordern wird :ROFL: naja, 5,50 EUR für einen Becktext den ich jetzt gekauft habe werde ich verschmerzen können.
 
Hallo Wonnie
Du hast, wenn ich s richtig verstehe, die 17. Auflage. Ist die EuErbVO da auch abgedruckt?
Meine ganz leise Hoffnung wäre halt, dass die VO nicht rankommt, wenn sie noch "ganz frisch" ist...
 
Ja, die ist da drin in der 17. Auflage. Allerdings ist sie in den Skripten nicht enthalten. Ob sie dann trotzdem Klausurthema werden kann? Macht der Prinz sowas?
 
Doch, die EuErbVO zwar nicht so ausführlich wie z.B. die Rom I- VO, aber Fall 4 behandelt einen Erbfall, und im gesamten § 2 (KE 1) wird immer wieder auf diesen Fall verwiesen :chewingnails:
 
hmpf... CISG war lange nicht mehr dran. Könnten sie doch viel eher nehmen :whistling:
 
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